Kurzfassung
Die Schweiz liegt mitten im europäischen Stromnetz und ist über mehr als 40 grenzüberschreitende Leitungen mit ihren Nachbarn verbunden. Ein Stromabkommen bringt reale Vorteile: geregelter Marktzugang, weniger ungeplante Stromflüsse, bessere Nutzung der flexiblen Wasserkraft. Die Hoheit über die Ressource Wasser bleibt bei den Kantonen — Konzessionen, Wasserzinsen und Heimfall sind ausdrücklich geschützt. Der aus dem Wasser erzeugte Strom wird jedoch in einen gemeinsamen europäischen Rechts-, Wettbewerbs- und Marktordnungsrahmen eingebunden.
Der Text zu diesem Kapitel
Worum es in dem Text geht, auf dem die folgende Darstellung beruht:
Stromabkommen Schweiz
Werkstattarbeit von Peter Ruckstuhl · Stand 7. August 2026 · PDF
Der Text hinter diesem Kapitel. Er geht der Frage nach, ob die Schweizer Wasserkraft tatsächlich in Schweizer Hand bleibt: Er zeigt, was an der Wasserhoheit vertraglich geschützt ist, und liest den Halbsatz, der diesen Schutz einschränkt. Daran schliessen sich die praktischen Folgefragen an — dürfen die Stauseen weiterhin als strategische Reserve dienen, was bedeutet die dynamische Rechtsübernahme für den Strombereich, welche Rolle spielen die Regeln über staatliche Beihilfen, und was ändert die vollständige Marktöffnung für Haushalte und Bergkantone? Chancen und kritische Fragen stehen dort nebeneinander, mit den Vertragsstellen im Wortlaut.
Ausgangslage
Die Ausgangslage unterscheidet sich von MRA oder Personenfreizügigkeit. Die Schweiz befindet sich geografisch mitten im europäischen Stromnetz und ist über mehr als 40 grenzüberschreitende Leitungen mit ihren Nachbarstaaten verbunden. Ein Stromabkommen kann deshalb reale Vorteile bringen: bessere Einbindung von Swissgrid, geregelter Zugang zum EU-Strommarkt, weniger ungeplante Stromflüsse und eine bessere Nutzung der hochflexiblen Schweizer Wasserkraft.1
Gerade die Wasserkraft macht die Frage aber staats- und föderalismuspolitisch besonders sensibel.
Wasserhoheit: Was tatsächlich geschützt ist
Zunächst muss man dem Vertrag zugutehalten, dass er eine wichtige Bestimmung enthält. Art. 11 des Stromabkommens hält fest, dass die Schweiz weiterhin berechtigt ist, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen — ausdrücklich einschliesslich der Wasserkraft — festzulegen, zwischen Energiequellen zu wählen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen.1
Der Bundesrat leitet daraus ab, dass die Kantone weiterhin eigenständig über die Nutzung ihrer Wasserkraft entscheiden können. Nach seiner Interpretation verpflichtet das Stromabkommen die Schweiz insbesondere nicht, EU-Regeln über folgende Bereiche zu übernehmen:
- Vergabe und Inhalt der Wasserkraftkonzessionen
- Wasserzinsen4
- Heimfall der Wasserkraftwerke
Auch die EU hat öffentlich bestätigt, dass insbesondere die EU-Konzessionsrichtlinie und die Wasserrahmenrichtlinie nicht in den Anwendungsbereich des Stromabkommens fallen. Die EU kann aufgrund dieses Abkommens also nicht bestimmen, wem ein Bündner oder Walliser Tal sein Wasser zur Nutzung überlassen muss oder dass ein Wasserkraftwerk nach Ablauf einer Konzession nicht an Kanton oder Gemeinde heimfallen darf.
Aber dann kommt der entscheidende Halbsatz
Die Bestimmung über die schweizerische Hoheit enthält sinngemäss eine wichtige Einschränkung: Die Schweiz behält diese Rechte unter Vorbehalt des nach diesem Abkommen anwendbaren Rechts. Und genau dort beginnt die interessante Diskussion.
Denn Wasser und Elektrizität sind wirtschaftlich nicht voneinander zu trennen. Der Kanton kann zwar weiterhin darüber bestimmen, wer das Wasser nutzen darf. Sobald aus diesem Wasser aber Elektrizität erzeugt und diese verkauft, gespeichert, ins Netz eingespeist, grenzüberschreitend gehandelt, staatlich gefördert oder als Reserve zurückgehalten wird, bewegt man sich zunehmend im Bereich des Strommarktrechts. Und genau dieser Bereich wird mit dem neuen Abkommen eng an das EU-Recht gekoppelt.
Die Verfügung über die natürliche Ressource Wasser bleibt weitgehend schweizerisch. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den daraus erzeugten Strom werden jedoch europäisiert.
Wasserkraft ist nicht irgendeine Energiequelle
Für die Schweiz besitzt die Wasserkraft eine Besonderheit, die in Brüssel naturgemäss anders betrachtet wird als in Bern, Sitten, Chur oder Altdorf. Speicherkraftwerke können Strom genau dann produzieren, wenn er benötigt wird. Das macht die Schweizer Stauseen zunehmend zu einer Art Batterie des europäischen Stromsystems.
Wenn in Deutschland viel Wind- oder Solarstrom produziert wird, kann die Schweiz Strom importieren und Pumpspeicher nutzen. Bei Knappheit kann sie Wasser turbinieren und Strom exportieren. Ökonomisch ist diese Integration attraktiv.
Dient die gespeicherte Wasserkraft in einer europäischen Mangellage zuerst der schweizerischen Versorgungssicherheit oder dem integrierten europäischen Strommarkt?
Darf die Schweiz ihre Stauseen weiterhin als strategische Reserve verwenden?
Der Bundesrat sagt grundsätzlich Ja. Aber das Thema ist keineswegs politisch erledigt.3
Bemerkenswert ist, dass sich im Juni 2026 sogar eine Minderheit der zuständigen UREK des Ständerates ausdrücklich besorgt zeigte.2
Sie befürchtet, dass die Schweiz aufgrund der dynamischen Rechtsübernahme künftig
- die Hoheit über Wasserkraftreserven verlieren,
- nicht mehr unabhängig über Stromreserven entscheiden oder
- ihre Energiepolitik nicht mehr frei mit Subventionen gestalten könnte.
Das ist keine Behauptung einer politischen Randgruppe, sondern Bestandteil der offiziellen parlamentarischen Auseinandersetzung. Die Mehrheit der Kommission beurteilt das Abkommen allerdings anders und sieht die Schweizer Interessen insgesamt gut gewahrt. Die heutige Vertragsinterpretation des Bundesrates ist relativ klar — die Unsicherheit der Kritiker betrifft vor allem die zukünftige Rechtsentwicklung.
Und damit sind wir wieder bei der dynamischen Rechtsübernahme
Das ist dieselbe Grundfrage, die sich bereits bei MRA und Personenfreizügigkeit gestellt hat. Mit dem Stromabkommen verpflichtet sich die Schweiz, ihre Elektrizitätsgesetzgebung weitgehend an das relevante EU-Stromrecht anzupassen. Die zuständige Ständeratskommission beschreibt dies selbst so.2
Und künftig geht es nicht nur um das heute bekannte EU-Stromrecht. Das Abkommen wird dem Mechanismus der dynamischen Rechtsübernahme unterstellt.
Damit lautet die entscheidende Frage nicht nur, was 2026 im Stromabkommen steht, sondern: Welche EU-Strommarktregeln werden 2030, 2035 oder 2040 bestehen — und inwieweit wird die Schweiz verpflichtet sein, diese zu übernehmen? Niemand kann heute seriös behaupten, er kenne das europäische Energierecht des Jahres 2040.
Staatliche Beihilfen könnten für die Wasserkraft besonders wichtig werden
Hier liegt ein zweiter Punkt, der für die Bergkantone mindestens ebenso bedeutsam ist wie die formelle Wasserhoheit. Die Schweizer Energiepolitik funktioniert nicht ausschliesslich über den freien Markt. Bund und Kantone fördern beispielsweise erneuerbare Energien, Versorgungssicherheit, Netzinfrastruktur und Produktionskapazitäten.
Mit der Integration in den europäischen Strommarkt werden jedoch auch Regeln über staatliche Beihilfen relevant. Die dahinterstehende EU-Logik ist nachvollziehbar: Ein Staat soll seine eigenen Stromproduzenten nicht beliebig subventionieren und ihnen damit gegenüber Produzenten anderer Länder Wettbewerbsvorteile verschaffen.
Für die Schweiz entsteht daraus eine andere Frage: Kann sie künftig ihre Wasserkraft aus Gründen der Versorgungssicherheit oder der Regionalpolitik genauso fördern, wie sie es politisch für richtig hält? Oder muss sie zunehmend nachweisen, dass solche Förderungen mit den Regeln des gemeinsamen Strommarktes vereinbar sind?
Vollständige Strommarktöffnung — eine sehr konkrete Veränderung
Das Abkommen verändert zudem den schweizerischen Strommarkt ganz unmittelbar. Heute können grundsätzlich nur Verbrauchsstätten mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh ihren Stromlieferanten frei wählen. Mit dem Stromabkommen erhält grundsätzlich jeder Endverbraucher diese Möglichkeit.1
Für Haushalte und kleinere Verbrauchsstätten bis 50 MWh bleibt eine regulierte Grundversorgung bestehen. Für bestimmte Kleinstunternehmen zwischen 50 und 100 MWh ist ein zeitlich begrenztes Opt-in vorgesehen.
Das Stromabkommen ist nicht lediglich ein Vertrag über grenzüberschreitende Stromleitungen. Es verändert die Struktur des schweizerischen Strommarktes.
Warum gerade die Bergkantone sensibel reagieren
Hier sollte man die historische Dimension nicht unterschätzen. Für Kantone wie Wallis, Graubünden, Uri, Tessin, Glarus oder Bern ist Wasser nicht nur Energie, sondern zugleich natürliche Ressource, Eigentums- und Hoheitsfrage, Einnahmequelle, regionalpolitisches Instrument und strategisches Vermögen.
Über Jahrzehnte wurden Täler überflutet, Stauseen gebaut und Landschaften verändert, um die Wasserkraft zu nutzen. Im Gegenzug besitzen Kantone und Gemeinden Konzessionsrechte, Wasserzinsen und Heimfallrechte.
Wer verfügt langfristig über den wirtschaftlichen Wert unseres Wassers?
Chancen und kritische Fragen
Die Kantone behalten die Hoheit über die Ressource Wasser und wesentliche Rechte wie Konzessionen, Wasserzinsen und Heimfall. Der aus dieser Ressource erzeugte Strom wird jedoch stärker in einen gemeinsamen europäischen Rechts-, Wettbewerbs- und Marktordnungsrahmen eingebunden. Damit kann sich der tatsächliche wirtschafts- und energiepolitische Handlungsspielraum von Bund und Kantonen verändern, obwohl die formelle Wasserhoheit bestehen bleibt.
| Chancen | Kritische Fragen |
|---|---|
| Bessere Einbindung ins europäische Stromnetz | Dynamische Übernahme von EU-Stromrecht |
| Höhere Netzstabilität | Zukünftiges EU-Recht ist heute unbekannt |
| Bessere Importmöglichkeiten im Winter | Wie autonom bleiben Schweizer Stromreserven? |
| Bessere Vermarktung der Wasserkraft | EU-Wettbewerbs- und Beihilferecht |
| Zugang zum EU-Strommarkt | Vollständige Marktöffnung |
| Mehr Handelsmöglichkeiten für Speicherkraft | Konflikt zwischen Markt und Versorgungssicherheit |
| Wasserhoheit ausdrücklich geschützt | Wirtschaftliche Nutzung unterliegt dennoch anwendbarem Abkommensrecht |
| Konzessionen, Wasserzinsen und Heimfall geschützt | Langfristige regulatorische Entwicklung schwer vorhersehbar |
Wer bestimmt langfristig, unter welchen Bedingungen der aus unserem Wasser erzeugte Strom produziert, gespeichert, gefördert, als Reserve zurückgehalten und auf dem europäischen Markt eingesetzt werden darf?
Peter Ruckstuhl, Stand 7. August 2026