Quo vadis Schweiz
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UNO / WHO

Internationale Organisationen setzen Standards, die bis in die Schweizer Gesetzgebung reichen. Ihre Beschlüsse verdienen dieselbe öffentliche Prüfung wie jede Vorlage im Inland.

Beitrag 01

Was hat das Epidemiengesetz noch mit unserer Gesundheit zu tun?

Der Bundesrat handelt, wenn in Genf ein Signal fällt — und das steht so im Gesetz.

Nach der Argumentation von Andrea Staubli, Rechtsanwältin und Mediatorin · 8 Min. Lesezeit

Kurzfassung

Das Epidemiengesetz wurde 2012 total revidiert und ist seit 2016 in Kraft — nun steht bereits die nächste Teilrevision an. Auffällig sind die Übereinstimmungen mit den Bemühungen der Weltgesundheitsorganisation, ein weltweites Pandemieregime zu verankern. Aus 39 Artikeln von 1970 sind 88 geworden, kantonale Zuständigkeiten sind an Bund und Bundesamt für Gesundheit gewandert, und der Begriff der «besonderen Lage» knüpft ausdrücklich an eine Feststellung der WHO an. Wer das Gesetz liest, findet über 120 Mal den Wortstamm «Krankheit» — Bestimmungen zur Gesundheitsvorsorge sucht man dagegen vergebens.

Die 2 Texte zu diesem Kapitel

Die folgende Darstellung beruht auf diesen Texten:

  1. 01

    Was hat das Epidemiengesetz noch mit unserer Gesundheit zu tun?

    Beitrag von Andrea Staubli, Rechtsanwältin und Mediatorin

    Der Text, auf dem dieses Kapitel beruht. Er vergleicht das Epidemiengesetz von 1970 mit dem heute geltenden und mit der laufenden Teilrevision — von 39 auf 88 Artikel, von kantonaler Verantwortung zum Drei-Lage-Modell des Bundes — und liest die Bestimmungen über die «besondere Lage», die neuen Informationssysteme und die Nachweispflichten neben die Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO.

  2. 02

    Synopse Epidemiengesetz — Übersicht der Änderungen

    Bundesamt für Gesundheit, 29. November 2023 · PDF

    Die amtliche Gegenüberstellung zur Vernehmlassung: geltendes Recht neben dem revidierten Entwurf, Artikel für Artikel. Wer nachlesen will, wie die «besondere Lage», die Meldepflichten, das Contact-Tracing oder die Impf-, Test- und Genesungsnachweise wörtlich formuliert sind, findet hier den Gesetzestext selbst — ohne Zwischenschritt über eine Zusammenfassung.

Regelungswut im Krankheitswesen

Werden wir Menschen immer kränker? Ist nach einer Pandemie vor einer Pandemie? Müssen wir uns und unsere Gesundheit immer besser vom Staat schützen lassen — bis zu jenem Punkt, an dem der Staat uns vorschreibt, was wir zu tun, zu unterlassen oder zu essen haben? Oder tragen wir als Einzelpersonen eine Eigenverantwortung für unseren Lebenswandel?

Der Blick auf das Epidemiengesetz — mit vollem Namen: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen — legt eine Art gesetzgeberische Inflation nahe. Das Gesetz vom 18. Dezember 1970, in Kraft gesetzt am 1. Juli 1974, umfasste 39 Artikel. Mit Ausnahme jenes Artikels, der eine Massnahmenkompetenz des Bundesrates bei ausserordentlichen Umständen vorsah, lag die Verantwortung bei den Kantonen; ein Lagemodell brauchte es nicht.

Das heute geltende Gesetz umfasst 88 Artikel und überträgt viele ursprünglich kantonale Kompetenzen auf Bundesebene — an den Bundesrat und an das Bundesamt für Gesundheit. Neben der Einführung eines Drei-Lage-Modells wurde ein besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO von 2005 gelegt: ein Vertragswerk über 87 Seiten mit 66 Artikeln und 9 Anhängen.

Totalrevision 2012 — bekannt klingende Begründungen

Auf der offiziellen Seite des Bundesamts für Gesundheit konnte man damals lesen, eine Anpassung sei notwendig geworden, um bei neuen Epidemien wie SARS (2003) oder der pandemischen Grippe H1N1 (2011) besser gewappnet zu sein. Die gesetzlichen Grundlagen würden nicht mehr ausreichen, um Risiken rechtzeitig zu erkennen, Vorkehrungen zu treffen und wirkungsvoll zu reagieren.

Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sollten effizienter und wirksamer werden. Bereits damals war von nationalen Impfprogrammen, Quarantäne und Veranstaltungsverboten die Rede. Der Entwurf entspreche zudem den Vorgaben der Internationalen Gesundheitsvorschriften, die in der Schweiz in Kraft seien. Manche Leserin und mancher Leser dürfte hier bereits die Stirn runzeln: Kommen uns solche Formulierungen nicht bekannt vor?

Zur Erinnerung: Die total revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften wurden an der 58. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005 angenommen und sind am 15. Juni 2007 für die Schweiz in Kraft getreten. Es handelt sich um völkerrechtlich bindende Rechtsregeln — durch ihre Annahme für die Schweiz also verbindlich. Das bestätigte auch der Bundesrat auf eine Frage aus dem Nationalrat: Seit 2016 berücksichtige das revidierte Epidemiengesetz die Internationalen Gesundheitsvorschriften und regle deren Umsetzung in der Schweiz.

Teilrevision 2023: «notwendige Optimierungen»

Nur gerade viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten des totalrevidierten Gesetzes erteilte der Bundesrat im Juni 2020 bereits wieder den Auftrag, die Revisionsarbeiten aufzunehmen. Diesmal habe sich unter anderem durch die Covid-19-Krise neuer Revisionsbedarf gezeigt.

Die sogenannte «besondere Lage» wird umfassend reguliert. Der Bundesrat stellt sie unter anderem dann fest, wenn die Weltgesundheitsorganisation festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und dadurch in der Schweiz eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.

In einer solchen Situation kann der Bundesrat Massnahmen anordnen: medizinische Überwachung, Quarantäne und Absonderung, die Pflicht zu ärztlicher Untersuchung oder Behandlung, Berufsausübungsverbote, Maskenpflicht, Zertifikate, Lockdowns. Er kann das Gesundheitspersonal verpflichten, Impfungen durchzuführen, sowie Impfungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.

Obwohl der Bundesrat weitestgehende Kompetenzen erhält, wird nicht geklärt, wie und wann der Übergang von der normalen zur besonderen und von der besonderen zur ausserordentlichen Lage erfolgt — und umgekehrt. Vergleicht man die in den Internationalen Gesundheitsvorschriften geplanten Massnahmen mit denjenigen der Revision, stellt man eindrückliche Übereinstimmungen fest. Die Frage sei erlaubt, ob hier bereits Entwürfe umgesetzt werden, die international noch gar nicht verabschiedet sind.

Die Gefahr von «vorübergehend dauerhaftem Notrecht» steht im Raum.

«Verstärkte Überwachung»

Damit die verstärkte Überwachung möglich wird, sollen die Digitalisierung vorangetrieben, nationale Informationssysteme installiert sowie ein Abwassermonitoring und die Gensequenzierung eingeführt werden. Personen aus dem Gesundheitswesen — und Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind — werden verpflichtet, Daten und Angaben über andere Personen bis hin zur Intimsphäre zu melden.

Vorgesehen sind ein nationales Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten», ein nationales Informationssystem «Contact-Tracing» — dieses kennen wir aus dem Covid-19-Gesetz —, ein nationales Informationssystem «Einreise» sowie ein nationales Informationssystem «Genom-Analyse». Die so erhobenen Daten dürfen an ausländische Behörden sowie an supranationale und internationale Organisationen bekannt gegeben werden.

In einem neuen Abschnitt werden Impf-, Test- und Genesungsnachweise eingeführt. Die Menschen werden damit verpflichtet, eine Impfung oder ein negatives Testergebnis nachzuweisen — möglicherweise, um am gesellschaftlichen Leben weiterhin teilnehmen zu können. Durch welchen Test dies erfolgen soll, wird nicht ausgeführt. Hinzuweisen ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2021, wonach es allgemeinnotorisch sei, dass ein positiver PCR-Test keine Krankheitsdiagnose und für sich allein wenig aussagekräftig sei.

Wie wir unsere Genesung beziehungsweise unsere Gesundheit nachzuweisen hätten, bleibt offen. Es ist folglich mehr als fraglich, was diese verschiedenen Nachweise bezwecken sollen — wenn nicht die Überwachung der Menschen und das Sammeln von Daten. Auch hier ist gesetzlich sichergestellt, dass das System mit ausländischen Systemen verbunden werden kann; dem Bundesrat ist besonders wichtig, dass diese Nachweise fälschungssicher sind.

Antibiotikaresistenzen — und das «One Health»-Konzept

Von einer nosokomialen Infektion spricht man bei einer Infektion, die im Zuge eines Aufenthalts oder einer Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung auftritt. Der hohe Antibiotikaeinsatz am Ende des 20. Jahrhunderts habe zu einer deutlichen Zunahme multiresistenter Problemerreger geführt. Diesem Thema will sich der Bund mit schweizerischer Gründlichkeit annehmen: Eingeführt werden «HAI» für healthcare-assoziierte Infektionen, «StAR» als nationale Strategie Antibiotikaresistenzen und «NOSO» als nationale Strategie zur Überwachung und Bekämpfung healthcare-assoziierter Infektionen.

Damit diese Strategie besonders effektiv wird, haben sich vier Bundesämter — für Gesundheit, für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für Landwirtschaft und für Umwelt — zusammen mit dem Veterinärdienst der Armee zur interdisziplinären Plattform «One Health» zusammengeschlossen. Die gleiche Entwicklung ist international festzustellen, wo WHO, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, Weltorganisation für Tiergesundheit und UNO-Umweltprogramm unter demselben Begriff zusammenarbeiten.

Damit rückt ein weiterer Aspekt der Teilrevision in den Blick: die gesetzliche Verankerung des One-Health-Konzepts. Gemäss dem noch in Verhandlung stehenden WHO-Pandemievertrag ist dieser Ansatz ein integrierter, vereinheitlichender Ansatz, der darauf abzielt, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen nachhaltig auszugleichen und zu optimieren. In Artikel 5 des Pandemievertrages verpflichten sich die Vertragsstaaten auf ein kohärentes, umfassendes und koordiniertes One-Health-Konzept für Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion samt den dazugehörigen Massnahmen. Den Niederschlag dieser Verpflichtung finden wir bereits im Schweizer Recht.

Wenn der Generaldirektor der WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aufgrund des Klimawandels ausruft und der Bundesrat daraufhin eine besondere Lage feststellt, schliesst sich der Kreis.

Worüber sich die Revision ausschweigt

Nicht über die Finanzen. Die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen kostet, und Bund und Kantone — also die Steuerzahler — bezahlen. So finden sich detaillierte Regelungen über Finanzhilfen an Unternehmen, die aufgrund einer ausgerufenen besonderen oder ausserordentlichen Lage erhebliche Umsatzeinbussen erleiden. Das Kapitel über die Finanzierung wurde praktisch neu geschrieben und von einem Artikel auf neun ausgebaut: Kosten für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern, für die Abgabe von Impfstoffen und Arzneimitteln, für diagnostische Analysen.

Während der Wortstamm «Krankheit» über 120 Mal im Gesetz auftaucht, sucht man Bestimmungen zur Gesundheitsvorsorge vergebens. Das Konzept der Salutogenese — also wie Gesundheit entsteht und bewahrt werden kann, damit es gar nicht erst zu einer Erkrankung kommt — scheint inexistent zu sein. Gesunde Ernährung, Bewegung, Stärkung des Immunsystems sind kein Thema. Hingegen wird mit verstärkter Kontrolle und Überwachung Angst erzeugt — und Angst macht krank.

Symptomatisch für den Geist der Teilrevision ist, dass im gesamten Erlass «Heilmittel» durch «wichtige medizinische Güter» ersetzt wird und die Komplementärmedizin trotz Verankerung in der Bundesverfassung keine Erwähnung findet.

Weshalb stellt man sich nicht die Frage, was es braucht, damit wir eine gesunde Bevölkerung haben? Weshalb wird der Selbstverantwortung des einzelnen Menschen keine Bedeutung mehr beigemessen? Weshalb wird dem Einzelnen vorgeschrieben, wie er zu handeln hat — bis zu jenem Punkt, an dem der Staat über sein Volk entscheidet und dieses entmündigt?

Ein Puzzlestein einer grösseren Veränderung

Vielleicht denken Sie jetzt, das sei etwas weit hergeholt. Vielleicht haben Sie recht. Vielleicht ist die vorliegende Revision aber eben genau ein Puzzlestein in einer schleichenden Veränderung, die sich in unserer Gesellschaft vollzieht — vor unseren Augen, aber nicht für alle gleich sichtbar. Die Werte, für welche die Schweiz steht — Freiheit, Selbständigkeit, Sicherheit und Stabilität — werden dabei verwässert und geschwächt.

Diese Werte finden in der Bundesverfassung ihren Niederschlag. Jeder Einzelne und jedes staatliche Organ haben sich daran auszurichten. Dabei stellen die Grundrechte einen besonders wertvollen Pfeiler unseres Staatsgefüges dar: Sie gewährleisten Rechte, welche den Einzelnen in seiner Freiheitssphäre gegenüber Eingriffen des Staates schützen.

Es wäre wünschenswert, dass diese grundlegenden Gedanken auch bei einer Revision des Epidemiengesetzes einfliessen. Die Präambel der Bundesverfassung gibt dazu eine wunderbare Orientierungshilfe.

Bitte also unbedingt lesen.

Beitrag 02

Lizenz zum Lügen – Lizenz zum Töten

Ein Notstand ohne einen einzigen Todesfall — und niemand haftet.

Nach der Argumentation von Dr. Valentin Wember · 7 Min. Lesezeit

Kurzfassung

Am 4. Februar 2020 fielen in den USA drei Entscheide, über die kaum berichtet wurde: die Erklärung eines staatsgefährdenden Notstands, die Aktivierung der Notfallzulassung «Emergency Use Authorization» und die rückdatierte Inkraftsetzung des «PREP-Act» von 2005. Zusammen erlaubten sie, Produkte ohne reguläres Prüfverfahren als «Gegenmassnahmen» einzusetzen — und stellten alle Beteiligten von der Haftung frei. Der Autor legt dar, weshalb er darin einen gesetzlich gedeckten Etikettenschwindel sieht, und verfolgt die Spur bis zu den Verträgen des US-Verteidigungsministeriums mit der Pharmaindustrie.

Der Text zu diesem Kapitel

Worum es in dem Text geht, auf dem die folgende Darstellung beruht:

  1. Lizenz zum Lügen – Lizenz zum Töten

    Beitrag von Dr. Valentin Wember · vollständiger Text · PDF

    Der vollständige Text hinter diesem Kapitel. Er arbeitet sich durch die Rechtsgrundlagen des 4. Februar 2020 — Notstandserklärung, Notfallzulassung «Emergency Use Authorization» und rückdatierter «PREP-Act» — und legt dar, weshalb die eingesetzten Produkte rechtlich als haftungsfreie «Gegenmassnahmen» gelten. Die Fundstellen im «Federal Register» und in den Vertragsunterlagen sind dort im Wortlaut nachgewiesen.

Der 4. Februar 2020 — drei Ereignisse

Nachzulesen im offiziellen «Federal Register»: Am 4. Februar 2020 wurde in den USA ein den Staat gefährdender Notfall erklärt — und zwar im Sinne eines Angriffs mit chemischen, biologischen, radiologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen, sogenannten CBRN-Waffen. Gleichzeitig wurde eine Notfallregelung aktiviert: die «Emergency Use Authorization», kurz EUA.

Die EUA ist ein rechtlicher Mechanismus, der es erlaubt, bei einem solchen Angriff oder bei einem öffentlichen Gesundheitsnotstand auch Medikamente vorübergehend zuzulassen, die nicht regulär zugelassen wurden — die also nicht daraufhin geprüft wurden, wie wirksam sie sind und welche Nebenwirkungen sie mittel- und langfristig haben.

  • Es muss ein ernster oder lebensbedrohlicher Notfall vorliegen.
  • Es darf kein bereits zugelassenes, gleichwertiges Produkt verfügbar sein.
  • Der mögliche Nutzen muss die bekannten und potenziellen Risiken überwiegen.
  • Die Zulassung ist befristet — sie gilt nur, solange der Gesundheitsnotstand besteht.
  • Anwenderinnen und Anwender müssen verständlich darüber informiert werden, dass das Produkt nicht regulär voll zugelassen ist.
  • Nach Ende des Notstands darf das Produkt nur weiterverwendet werden, wenn es eine vollständige reguläre Zulassung erhalten hat.

Der PREP-Act: Wer haftet? Niemand.

Als drittes Ereignis wurde der «PREP-Act» aktiviert — rückdatiert auf den 4. Februar 2020. Das Gesetz von 2005 («Public Readiness and Emergency Preparedness») regelt, wer haftet, wenn durch Gegenmassnahmen jemand zu Schaden kommt. Seine Kernbestimmung ist eine Haftungsfreistellung.

Befreit werden zuerst Hersteller und Vertreiber, dann die staatlichen und lokalen Behörden als «program planners», ausserdem private Personen und Organisationen, welche die Programme verwalten, bereitstellen oder beaufsichtigen — und schliesslich alle zugelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Gesundheitsbehörden, die berechtigt sind, die Gegenmassnahmen zu verschreiben und zu verabreichen. Eine Einschränkung bleibt: vorsätzliches Fehlverhalten, das schwere Verletzungen oder den Tod verursacht — nachzuweisen mit «clear and convincing evidence».

Aktivieren und deaktivieren kann EUA und PREP-Act eine einzige Person: der Gesundheitsminister. Er unterliegt dabei keiner parlamentarischen Kontrolle, und es sind keine Kriterien festgelegt, aufgrund welcher Daten er den Notstand ausrufen darf. Am 4. Februar 2020 tat es der damalige Amtsinhaber Alex Azar.

Ein Notstand ohne Datenlage

Am 4. Februar 2020 gab es in den USA nicht einmal ein Dutzend bestätigte Covid-Fälle und keinen einzigen Covid-Todesfall. Weltweit sah es ähnlich aus; einzig für China wurden zu diesem Zeitpunkt rund 2000 Todesfälle genannt. Zum Vergleich: Während der Grippewelle im Winter 2017/2018 starben allein in Deutschland nach Schätzung des Robert Koch-Instituts rund 25 100 Menschen an oder mit Influenza.

Wie kam es dann zur Notstandserklärung? Wenige Tage zuvor, am 30. Januar 2020, hatte die Weltgesundheitsorganisation unter ihrem Generaldirektor Tedros Adhanom Ghebreyesus erklärt, der Ausbruch stelle eine «gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite» dar. Damit wurde ein Notstand aufgrund einer Prognose ausgerufen — nicht aufgrund gesicherter Daten über massenhaft Erkrankte und Verstorbene.

Auf Grundlage einer Prognose der WHO galten von diesem Moment an die Bedingungen von EUA und PREP-Act.

«Countermeasures» statt Impfstoffe

Der entscheidende und kaum bekannte Punkt ist nach Darstellung des Autors ein rechtlicher: Die neuen Produkte gelten per Gesetz nicht als Medikamente, sondern als «Countermeasures», als Gegenmassnahmen. Medikamente müssen regulär zugelassen sein, Gegenmassnahmen nicht. Und «Impfung» im gesetzlichen Sinn ist nur, was die strengen klinischen Prüfverfahren durchlaufen und bestanden hat.

Unter dem Rahmen der EUA muss ein Produkt zudem nicht korrekt deklariert werden, und es muss nicht angegeben werden, was alles darin enthalten ist. Der Autor nennt das eine Lizenz zum Täuschen — und damit eine Lizenz zum Lügen über jedes Produkt, das als Gegenmassnahme eingesetzt wird. Zusammen mit der Haftungsfreistellung, so seine Zuspitzung, wirke der PREP-Act wie eine «Lizenz zum Töten».

Der Notstand dauert an

Nach aussen heisst es, es gebe keine Covid-Pandemie mehr. Der gesetzliche Notstand hingegen wurde mehrfach verlängert — nach Darstellung des Autors bis zum 31. Dezember 2029. Der Grund dafür sei einfach: Würde der Notstand für beendet erklärt, müssten die als «Impfung» deklarierten Produkte vom Markt genommen und einem regulären Prüfverfahren unterzogen werden.

Häufig verwechselt wird dabei zweierlei: Im August 2025 wurden die Notfallzulassungen für die Covid-19-Impfstoffe von der Zulassungsbehörde FDA formell zurückgezogen. Die Notstandserklärung selbst, aufgrund derer der PREP-Act in Kraft ist, blieb davon jedoch unberührt — und sie regelt den Haftungsschutz. Solange sie besteht, bleibt der entscheidende Gesetzesrahmen aktiv.

Das Militär als Auftraggeber

Ein geleaktes Telefonat aus dem Hause AstraZeneca weist in eine Richtung, über welche die Medien kaum berichteten: Der damalige Konzernchef Pascal Soriot schildert darin, ein Oberst aus dem US-Verteidigungsministerium habe ihn informiert, das neu entdeckte SARS-2-Virus stelle eine Bedrohung für die nationale Sicherheit dar; die Firma solle die Produktion entsprechend umstellen.

Die Pharma-Unternehmerin Sasha Latypova klagte die geheimen Verträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz frei. Ergebnis: Die Verträge wurden nicht vom Gesundheitsministerium, sondern vom Verteidigungsministerium abgeschlossen — insgesamt über 400 Verträge, die bereits Mitte Februar 2020 vorlagen, obwohl ein einzelner Vertrag normalerweise Monate bis ein Jahr braucht.

Öffentlich dargestellt wurde stets, das Militär habe bei der Auslieferung logistisch geholfen. Nach Aktenlage war es Auftraggeber und blieb Eigentümer der hergestellten Mittel; in einem Gerichtsverfahren bezeugte ein BARDA-Mitarbeiter, das Verteidigungsministerium habe in allen Produktionsstätten Personal gehabt.

Chargen-Variabilität und die eingereichten Studien

Bei einem in Grossserie hergestellten Arzneimittel dürfen die Unterschiede zwischen den Chargen nur minimal sein — ein Zuviel an Wirkstoff kann erhebliche Schäden verursachen. Genau das war das Berufsfeld von Sasha Latypova, die zusammen mit Katherine Watt und Debbie Lerman seit 2022 eine umfangreiche Aufarbeitung geleistet hat. Die Meldedaten der US-Sammelstelle VAERS zeigten für die Covid-Produkte Schwankungen in einer Grössenordnung, wie sie bei jedem anderen Medikament einen sofortigen weltweiten Rückruf ausgelöst hätte. Der Rückruf blieb aus.

Ähnlich die Studienlage: Von den 700 Seiten «non-clinical summaries», die ein Hersteller der FDA vorlegte, betrafen 400 Seiten alte Rattenversuche aus dem Jahr 2017 zu einem völlig anderen Wirkstoff. Die männliche Fruchtbarkeit wurde nie untersucht, obwohl dies bei jedem neuen Arzneimittel für Menschen im fortpflanzungsfähigen Alter Standard ist.

Bei den trächtigen Tieren zeigten die Muttertiere Toxizität, und bei den Jungtieren traten statistisch signifikant häufiger Skelettfehlbildungen auf — der Hersteller hielt dies selbst fest. Im «Summary Regulatory Action Document» schrieb die Behörde anschliessend, es habe keine impfstoffbedingten Skelettauffälligkeiten gegeben.

Für die Autorin der Recherchen war ab diesem Punkt klar: Es handelt sich nicht um einen Fehler.

Was man dagegen tun kann

Der Autor verweist auf das Vorgehen der US-Organisation «Children’s Health Defense». Sie reichte am 8. Dezember 2025 eine formelle Bürgerpetition bei der FDA ein — anders als bei einer politischen Petition kann eine solche Eingabe in eine Klage überführt werden, wenn die Behörde nicht tätig wird. Der Vorwurf: Produkte, die unter Notfallzulassung auf den Markt kamen, können nicht rückwirkend als regulär lizenziert umetikettiert werden.

Die Forderung lautet entweder: Der Gesundheitsminister beendet den Notstand, dann müssen alle Produkte die regulären Verfahren durchlaufen. Oder aber: Bleibt der Notstand in Kraft, müssen die Produkte korrekt gekennzeichnet werden — als nicht regulär zugelassene Gegenmassnahmen, für die niemand haftet. Nur dann kann jede Person wissen und entscheiden, worauf sie sich einlässt.

In Deutschland gab es weder PREP-Act noch EUA; dort erlaubt § 5 des Infektionsschutzgesetzes bei einer «epidemischen Lage von nationaler Tragweite» ähnliche Abweichungen von Zulassungs-, Herstellungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Die Frage des Autors: Wurden anschliessend wirklich alle regulären Prüfverfahren nachgeholt — und hat das jemand überprüft?

Man darf an das Gute glauben — muss aber auch das Schlimmste für möglich halten und darf erst Ruhe geben, wenn alle Fakten auf dem Tisch liegen.

Beitrag 03

Rechtsgutachten zum WHO-Pandemievertrag und zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften

Kein Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft — aber auch kein Vertrag, den der Bundesrat im Alleingang genehmigen dürfte.

Prof. Dr. Isabelle Häner, Rechtsanwältin — Gutachten vom 13. Mai 2024 im Auftrag des Aktionsbündnisses freie Schweiz (ABF Schweiz) · 6 Min. Lesezeit

Kurzfassung

Das Gutachten kommt zum Schluss, dass die Genehmigung des WHO-Pandemievertrags kein Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu einer supranationalen Gemeinschaft wäre — ein obligatorisches Referendum wäre deshalb nicht zwingend. Sehr wohl aber enthält der Vertrag wichtige rechtsetzende Bestimmungen, deren Umsetzung Änderungen im Epidemiengesetz erfordern dürfte. Er ist daher dem Parlament zur Genehmigung vorzulegen und dem fakultativen Referendum zu unterstellen. Bei den angepassten Internationalen Gesundheitsvorschriften empfiehlt die Gutachterin einen Vorbehalt gegen jene Bestimmung, welche die Vertragsstaaten zur Bekämpfung von «Fehlinformation und Desinformation» verpflichten würde.

Der Text zu diesem Kapitel

Worum es in dem Text geht, auf dem die folgende Darstellung beruht:

  1. Rechtsgutachten zum WHO-Pandemievertrag und zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften

    Prof. Dr. Isabelle Häner · Gutachten vom 13. Mai 2024 im Auftrag des Aktionsbündnisses freie Schweiz · PDF

    Das Gutachten selbst — juristisch, aber lesbar. Es beantwortet acht Fragen zum Pandemievertrag und zu den angepassten Internationalen Gesundheitsvorschriften: Souveränität, obligatorisches und fakultatives Referendum, Rolle der Bundesversammlung, Notrecht sowie die Bestimmung über «Fehlinformation und Desinformation». Wer die Begründungen und Verfassungsartikel im Original prüfen will, liest hier weiter.

Ausgangslage und Auftrag

Der Pandemievertrag der Weltgesundheitsorganisation lag zum Zeitpunkt des Gutachtens erst als Entwurf vor — in der Fassung vom 22. April 2024. Er wurde als Reaktion auf die Coronavirus-Pandemie initiiert und soll die Handlungsfähigkeit der WHO und ihrer Mitgliedstaaten in künftigen pandemischen Lagen erhöhen.

Damit ist eine grundsätzliche Frage verbunden: Die Bekämpfung der Pandemie war bislang eine innere Angelegenheit der Staaten — entsprechend unterschiedlich fielen die nationalen Wege aus. Ein Pandemievertrag weckt die Befürchtung, dass solche Sonderwege künftig nicht mehr möglich wären.

Für die Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005 stellen sich im Prinzip dieselben Fragen. Der Unterschied: Sie sind in der Schweiz bereits in Kraft und wurden — ebenfalls unter dem Eindruck der Pandemie — auf Ebene der WHO angepasst.

  • Inwieweit berühren Pandemievertrag und Internationale Gesundheitsvorschriften das souveräne Recht der Schweiz?
  • Käme eine Ratifizierung dem Beitritt zu einer supranationalen Organisation gleich — mit obligatorischem Referendum?
  • Enthält der Vertrag wichtige rechtsetzende Bestimmungen — mit fakultativem Referendum?
  • Welche Rolle hat die Bundesversammlung, und kann sie den Bundesrat verpflichten?
  • Wie verträgt sich eine Pflicht zur Bekämpfung von «Fake News» mit der Meinungsäusserungsfreiheit?
  • Wie weit reichen die notrechtlichen Kompetenzen des Bundesrates?

Zwei Wege zum Inkrafttreten — mit sehr unterschiedlichen Hürden

Die WHO ist eine Spezialorganisation der Vereinten Nationen; die Schweiz ist Gründungsmitglied. Für den Pandemievertrag sind zwei Verfahren denkbar. Nach Artikel 19 der WHO-Verfassung braucht ein Vertrag die Zustimmung der Gesundheitsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit — und tritt für einen Mitgliedstaat erst in Kraft, wenn dieser ihn nach seinen eigenen Verfassungsbestimmungen genehmigt hat.

Nach Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 22 tritt ein Instrument dagegen für alle Mitgliedstaaten in Kraft, sobald die Annahme bekannt gegeben wurde — ausgenommen für jene Staaten, die innert Frist Ablehnung oder Vorbehalte anmelden. Dieses Opting-out kehrt die Beweislast um: Wer nicht widerspricht, ist gebunden.

Welchem der beiden Verfahren der Vertrag unterstellt wird, ging aus dem Entwurf nicht hervor. Die unterschiedlichen Hürden sind laut Gutachten ein Indiz für Gewicht und Stellung eines solchen Vertrags.

Obligatorisches Referendum? Nach dem Gutachten nein

Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung verlangt eine Abstimmung von Volk und Ständen beim Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften. Organisationen für kollektive Sicherheit sind solche, die einem friedensbedrohenden Angreiferstaat organisiert entgegentreten — gemeint ist vor allem die NATO. Die WHO verfolgt ausschliesslich gesundheitspolitische Ziele und fällt nicht darunter.

Supranational ist eine Gemeinschaft, deren Organe weisungsunabhängig sind, mit Mehrheitsbeschluss entscheiden, deren Entscheide direkt in Kraft treten und für Einzelpersonen unmittelbar verbindlich sind — als Beispiele nennt der Bundesrat die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum. Entscheide der WHO treten nicht direkt in Kraft; sie müssen ins nationale Recht überführt werden, um Einzelnen Pflichten aufzuerlegen.

Eine Genehmigung des WHO-Pandemievertrags müsste deshalb nicht dem obligatorischen Referendum unterstellt werden.

Fakultatives Referendum? Nach dem Gutachten ja

Dem fakultativen Referendum unterliegen völkerrechtliche Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Rechtsetzend ist eine Bestimmung, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt.

Genau das tut der Entwurf des Pandemievertrags gegenüber den Mitgliedstaaten. Hinzu kommt ein Präzedenzfall: Das Epidemiengesetz hat sich bereits an den Internationalen Gesundheitsvorschriften orientiert. Eine Umsetzung des Pandemievertrags dürfte deshalb aller Voraussicht nach ebenfalls zu Änderungen im Epidemiengesetz führen.

Anders wäre die Lage nur, wenn die Schlussfassung als blosses «Soft Law» zu qualifizieren wäre — dann läge kein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne der Verfassungsbestimmung vor und die Zuständigkeit läge beim Bundesrat. Das hielt die Gutachterin für unwahrscheinlich, aber nicht für ausgeschlossen.

Der Bundesrat müsste den Vertrag der Bundesversammlung zur Genehmigung vorlegen; diese genehmigt ihn in Form eines Bundesbeschlusses — womit das fakultative Referendum offensteht.

Die Bestimmung über «Fehlinformation und Desinformation»

Für die angepassten Internationalen Gesundheitsvorschriften existierte kein offizieller Text, sondern nur eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten eingebrachten Änderungsvorschläge. Diese drücken weder einen Konsens aus noch erlauben sie eine Prognose — eine offene Meinungsbildung im Vorfeld der Weltgesundheitsversammlung wurde dadurch erschwert. Das Gutachten hält das weder für vertrauenserweckend noch für sachlich nachvollziehbar.

Ein Punkt wird eigens hervorgehoben: Nach dem damaligen Arbeitsentwurf sollen die Vertragsstaaten Kernkapazitäten zur Risikokommunikation entwickeln und erhalten — einschliesslich der Bekämpfung von Fehlinformation und Desinformation. Eine vergleichbare Norm fehlt in den geltenden Vorschriften.

Bleibt diese Bestimmung bestehen, dürfte der Bundesrat sie nach Auffassung der Gutachterin in dieser Form nicht genehmigen. Er müsste einen Vorbehalt anbringen — was die Vorschriften ausdrücklich zulassen — und die angepassten Vorschriften der Bundesversammlung zur Genehmigung vorlegen. Denn eine solche Bestimmung geht über rein technische Vorschriften hinaus, für die der Bundesrat nach dem Epidemiengesetz allein zuständig wäre.

Im Hintergrund steht die Sorge um einen «Chilling Effect»: dass von der offiziellen Linie abweichende Ansichten gar nicht mehr geäussert werden.

Notrecht — und wie es begrenzt werden kann

Ruft der Generaldirektor der WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus, führt das nicht automatisch zu Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat hat zu prüfen, ob dadurch eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht; erst wenn schwere Störungen unmittelbar drohen und die ordentlichen Instrumente nicht genügen, stellt sich die Frage nach Notrecht überhaupt.

Die Anforderungen sind hoch: Lehre und Rechtsprechung verlangen zeitliche und sachliche Dringlichkeit. Die Einschätzung der WHO fliesst in den Entscheid ein, ist aber nie allein begründend.

Begrenzen lässt sich der Gebrauch von Notrecht auf mehreren Wegen: Die Bundesversammlung kann im Geltungsbereich einer Notverordnung selbst legiferieren und diese damit überflüssig machen; das ordentliche Gesetzesrecht kann geschärft und ausgebaut werden; parlamentarische Kommissionen können stärker einbezogen oder eine nachträgliche Genehmigungspflicht eingeführt werden. Und schliesslich könnten die Verfassungsbestimmungen selbst geändert werden — was Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet würde.

Das Ergebnis des Gutachtens

Die WHO plant, den Pandemievertrag und die angepassten Internationalen Gesundheitsvorschriften zeitgleich zu verabschieden — beide bilden ein sich ergänzendes Regelwerk. Schon deshalb wäre es folgerichtig, für beide dasselbe innerstaatliche Genehmigungsverfahren anzuwenden.

Nach Auffassung der Gutachterin müsste der Bundesrat beide Verträge dem Parlament zur Genehmigung vorlegen. Über den daraus folgenden Bundesbeschluss könnte der Souverän abstimmen, wenn das fakultative Referendum ergriffen würde.

Massnahmen zur Bekämpfung künftiger Pandemien verlangen nach möglichst grosser demokratischer Legitimation. Fehlt sie, entsteht der Eindruck, man wolle der Bevölkerung etwas verheimlichen.

Publikation

«Alles geschieht vor unseren Augen»

Autor
Peter Ruckstuhl, Langenthal
Herausgeber
Peter Ruckstuhl, Langenthal
Erschienen
23. September 2023
Themenfeld
UNO / WHO

Die Schrift bündelt die Beobachtungen des Autors zu Entwicklungen, die sich offen vor aller Augen abspielen — und ordnet sie in den Zusammenhang von internationalen Organisationen, nationaler Gesetzgebung und öffentlicher Debatte ein.

Dokument

«Alles geschieht vor unseren Augen» — vollständige Publikation (PDF)

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Leitfragen des Themenfelds

  • Welche Beschlüsse sind bindend, welche sind Empfehlungen?
  • Wie kommt die Schweizer Position in diesen Gremien zustande?
  • Wo braucht es demokratische Kontrolle über die Umsetzung?