Beitrag 01
Was hat das Epidemiengesetz noch mit unserer Gesundheit zu tun?
Der Bundesrat handelt, wenn in Genf ein Signal fällt — und das steht so im Gesetz.
Nach der Argumentation von Andrea Staubli, Rechtsanwältin und Mediatorin · 8 Min. Lesezeit
Kurzfassung
Das Epidemiengesetz wurde 2012 total revidiert und ist seit 2016 in Kraft — nun steht bereits die nächste Teilrevision an. Auffällig sind die Übereinstimmungen mit den Bemühungen der Weltgesundheitsorganisation, ein weltweites Pandemieregime zu verankern. Aus 39 Artikeln von 1970 sind 88 geworden, kantonale Zuständigkeiten sind an Bund und Bundesamt für Gesundheit gewandert, und der Begriff der «besonderen Lage» knüpft ausdrücklich an eine Feststellung der WHO an. Wer das Gesetz liest, findet über 120 Mal den Wortstamm «Krankheit» — Bestimmungen zur Gesundheitsvorsorge sucht man dagegen vergebens.
Die 2 Texte zu diesem Kapitel
Die folgende Darstellung beruht auf diesen Texten:
01
Was hat das Epidemiengesetz noch mit unserer Gesundheit zu tun?
Beitrag von Andrea Staubli, Rechtsanwältin und Mediatorin
Der Text, auf dem dieses Kapitel beruht. Er vergleicht das Epidemiengesetz von 1970 mit dem heute geltenden und mit der laufenden Teilrevision — von 39 auf 88 Artikel, von kantonaler Verantwortung zum Drei-Lage-Modell des Bundes — und liest die Bestimmungen über die «besondere Lage», die neuen Informationssysteme und die Nachweispflichten neben die Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO.
02
Synopse Epidemiengesetz — Übersicht der Änderungen
Bundesamt für Gesundheit, 29. November 2023 · PDF
Die amtliche Gegenüberstellung zur Vernehmlassung: geltendes Recht neben dem revidierten Entwurf, Artikel für Artikel. Wer nachlesen will, wie die «besondere Lage», die Meldepflichten, das Contact-Tracing oder die Impf-, Test- und Genesungsnachweise wörtlich formuliert sind, findet hier den Gesetzestext selbst — ohne Zwischenschritt über eine Zusammenfassung.
Regelungswut im Krankheitswesen
Werden wir Menschen immer kränker? Ist nach einer Pandemie vor einer Pandemie? Müssen wir uns und unsere Gesundheit immer besser vom Staat schützen lassen — bis zu jenem Punkt, an dem der Staat uns vorschreibt, was wir zu tun, zu unterlassen oder zu essen haben? Oder tragen wir als Einzelpersonen eine Eigenverantwortung für unseren Lebenswandel?
Der Blick auf das Epidemiengesetz — mit vollem Namen: Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen — legt eine Art gesetzgeberische Inflation nahe. Das Gesetz vom 18. Dezember 1970, in Kraft gesetzt am 1. Juli 1974, umfasste 39 Artikel. Mit Ausnahme jenes Artikels, der eine Massnahmenkompetenz des Bundesrates bei ausserordentlichen Umständen vorsah, lag die Verantwortung bei den Kantonen; ein Lagemodell brauchte es nicht.
Das heute geltende Gesetz umfasst 88 Artikel und überträgt viele ursprünglich kantonale Kompetenzen auf Bundesebene — an den Bundesrat und an das Bundesamt für Gesundheit. Neben der Einführung eines Drei-Lage-Modells wurde ein besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der Internationalen Gesundheitsvorschriften der WHO von 2005 gelegt: ein Vertragswerk über 87 Seiten mit 66 Artikeln und 9 Anhängen.
Totalrevision 2012 — bekannt klingende Begründungen
Auf der offiziellen Seite des Bundesamts für Gesundheit konnte man damals lesen, eine Anpassung sei notwendig geworden, um bei neuen Epidemien wie SARS (2003) oder der pandemischen Grippe H1N1 (2011) besser gewappnet zu sein. Die gesetzlichen Grundlagen würden nicht mehr ausreichen, um Risiken rechtzeitig zu erkennen, Vorkehrungen zu treffen und wirkungsvoll zu reagieren.
Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sollten effizienter und wirksamer werden. Bereits damals war von nationalen Impfprogrammen, Quarantäne und Veranstaltungsverboten die Rede. Der Entwurf entspreche zudem den Vorgaben der Internationalen Gesundheitsvorschriften, die in der Schweiz in Kraft seien. Manche Leserin und mancher Leser dürfte hier bereits die Stirn runzeln: Kommen uns solche Formulierungen nicht bekannt vor?
Zur Erinnerung: Die total revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften wurden an der 58. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005 angenommen und sind am 15. Juni 2007 für die Schweiz in Kraft getreten. Es handelt sich um völkerrechtlich bindende Rechtsregeln — durch ihre Annahme für die Schweiz also verbindlich. Das bestätigte auch der Bundesrat auf eine Frage aus dem Nationalrat: Seit 2016 berücksichtige das revidierte Epidemiengesetz die Internationalen Gesundheitsvorschriften und regle deren Umsetzung in der Schweiz.
Teilrevision 2023: «notwendige Optimierungen»
Nur gerade viereinhalb Jahre nach Inkrafttreten des totalrevidierten Gesetzes erteilte der Bundesrat im Juni 2020 bereits wieder den Auftrag, die Revisionsarbeiten aufzunehmen. Diesmal habe sich unter anderem durch die Covid-19-Krise neuer Revisionsbedarf gezeigt.
Die sogenannte «besondere Lage» wird umfassend reguliert. Der Bundesrat stellt sie unter anderem dann fest, wenn die Weltgesundheitsorganisation festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und dadurch in der Schweiz eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
In einer solchen Situation kann der Bundesrat Massnahmen anordnen: medizinische Überwachung, Quarantäne und Absonderung, die Pflicht zu ärztlicher Untersuchung oder Behandlung, Berufsausübungsverbote, Maskenpflicht, Zertifikate, Lockdowns. Er kann das Gesundheitspersonal verpflichten, Impfungen durchzuführen, sowie Impfungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären.
Obwohl der Bundesrat weitestgehende Kompetenzen erhält, wird nicht geklärt, wie und wann der Übergang von der normalen zur besonderen und von der besonderen zur ausserordentlichen Lage erfolgt — und umgekehrt. Vergleicht man die in den Internationalen Gesundheitsvorschriften geplanten Massnahmen mit denjenigen der Revision, stellt man eindrückliche Übereinstimmungen fest. Die Frage sei erlaubt, ob hier bereits Entwürfe umgesetzt werden, die international noch gar nicht verabschiedet sind.
Die Gefahr von «vorübergehend dauerhaftem Notrecht» steht im Raum.
«Verstärkte Überwachung»
Damit die verstärkte Überwachung möglich wird, sollen die Digitalisierung vorangetrieben, nationale Informationssysteme installiert sowie ein Abwassermonitoring und die Gensequenzierung eingeführt werden. Personen aus dem Gesundheitswesen — und Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind — werden verpflichtet, Daten und Angaben über andere Personen bis hin zur Intimsphäre zu melden.
Vorgesehen sind ein nationales Informationssystem «Meldungen von übertragbaren Krankheiten», ein nationales Informationssystem «Contact-Tracing» — dieses kennen wir aus dem Covid-19-Gesetz —, ein nationales Informationssystem «Einreise» sowie ein nationales Informationssystem «Genom-Analyse». Die so erhobenen Daten dürfen an ausländische Behörden sowie an supranationale und internationale Organisationen bekannt gegeben werden.
In einem neuen Abschnitt werden Impf-, Test- und Genesungsnachweise eingeführt. Die Menschen werden damit verpflichtet, eine Impfung oder ein negatives Testergebnis nachzuweisen — möglicherweise, um am gesellschaftlichen Leben weiterhin teilnehmen zu können. Durch welchen Test dies erfolgen soll, wird nicht ausgeführt. Hinzuweisen ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2021, wonach es allgemeinnotorisch sei, dass ein positiver PCR-Test keine Krankheitsdiagnose und für sich allein wenig aussagekräftig sei.
Wie wir unsere Genesung beziehungsweise unsere Gesundheit nachzuweisen hätten, bleibt offen. Es ist folglich mehr als fraglich, was diese verschiedenen Nachweise bezwecken sollen — wenn nicht die Überwachung der Menschen und das Sammeln von Daten. Auch hier ist gesetzlich sichergestellt, dass das System mit ausländischen Systemen verbunden werden kann; dem Bundesrat ist besonders wichtig, dass diese Nachweise fälschungssicher sind.
Antibiotikaresistenzen — und das «One Health»-Konzept
Von einer nosokomialen Infektion spricht man bei einer Infektion, die im Zuge eines Aufenthalts oder einer Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung auftritt. Der hohe Antibiotikaeinsatz am Ende des 20. Jahrhunderts habe zu einer deutlichen Zunahme multiresistenter Problemerreger geführt. Diesem Thema will sich der Bund mit schweizerischer Gründlichkeit annehmen: Eingeführt werden «HAI» für healthcare-assoziierte Infektionen, «StAR» als nationale Strategie Antibiotikaresistenzen und «NOSO» als nationale Strategie zur Überwachung und Bekämpfung healthcare-assoziierter Infektionen.
Damit diese Strategie besonders effektiv wird, haben sich vier Bundesämter — für Gesundheit, für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, für Landwirtschaft und für Umwelt — zusammen mit dem Veterinärdienst der Armee zur interdisziplinären Plattform «One Health» zusammengeschlossen. Die gleiche Entwicklung ist international festzustellen, wo WHO, Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation, Weltorganisation für Tiergesundheit und UNO-Umweltprogramm unter demselben Begriff zusammenarbeiten.
Damit rückt ein weiterer Aspekt der Teilrevision in den Blick: die gesetzliche Verankerung des One-Health-Konzepts. Gemäss dem noch in Verhandlung stehenden WHO-Pandemievertrag ist dieser Ansatz ein integrierter, vereinheitlichender Ansatz, der darauf abzielt, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen nachhaltig auszugleichen und zu optimieren. In Artikel 5 des Pandemievertrages verpflichten sich die Vertragsstaaten auf ein kohärentes, umfassendes und koordiniertes One-Health-Konzept für Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion samt den dazugehörigen Massnahmen. Den Niederschlag dieser Verpflichtung finden wir bereits im Schweizer Recht.
Wenn der Generaldirektor der WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aufgrund des Klimawandels ausruft und der Bundesrat daraufhin eine besondere Lage feststellt, schliesst sich der Kreis.
Worüber sich die Revision ausschweigt
Nicht über die Finanzen. Die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen kostet, und Bund und Kantone — also die Steuerzahler — bezahlen. So finden sich detaillierte Regelungen über Finanzhilfen an Unternehmen, die aufgrund einer ausgerufenen besonderen oder ausserordentlichen Lage erhebliche Umsatzeinbussen erleiden. Das Kapitel über die Finanzierung wurde praktisch neu geschrieben und von einem Artikel auf neun ausgebaut: Kosten für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern, für die Abgabe von Impfstoffen und Arzneimitteln, für diagnostische Analysen.
Während der Wortstamm «Krankheit» über 120 Mal im Gesetz auftaucht, sucht man Bestimmungen zur Gesundheitsvorsorge vergebens. Das Konzept der Salutogenese — also wie Gesundheit entsteht und bewahrt werden kann, damit es gar nicht erst zu einer Erkrankung kommt — scheint inexistent zu sein. Gesunde Ernährung, Bewegung, Stärkung des Immunsystems sind kein Thema. Hingegen wird mit verstärkter Kontrolle und Überwachung Angst erzeugt — und Angst macht krank.
Symptomatisch für den Geist der Teilrevision ist, dass im gesamten Erlass «Heilmittel» durch «wichtige medizinische Güter» ersetzt wird und die Komplementärmedizin trotz Verankerung in der Bundesverfassung keine Erwähnung findet.
Weshalb stellt man sich nicht die Frage, was es braucht, damit wir eine gesunde Bevölkerung haben? Weshalb wird der Selbstverantwortung des einzelnen Menschen keine Bedeutung mehr beigemessen? Weshalb wird dem Einzelnen vorgeschrieben, wie er zu handeln hat — bis zu jenem Punkt, an dem der Staat über sein Volk entscheidet und dieses entmündigt?
Ein Puzzlestein einer grösseren Veränderung
Vielleicht denken Sie jetzt, das sei etwas weit hergeholt. Vielleicht haben Sie recht. Vielleicht ist die vorliegende Revision aber eben genau ein Puzzlestein in einer schleichenden Veränderung, die sich in unserer Gesellschaft vollzieht — vor unseren Augen, aber nicht für alle gleich sichtbar. Die Werte, für welche die Schweiz steht — Freiheit, Selbständigkeit, Sicherheit und Stabilität — werden dabei verwässert und geschwächt.
Diese Werte finden in der Bundesverfassung ihren Niederschlag. Jeder Einzelne und jedes staatliche Organ haben sich daran auszurichten. Dabei stellen die Grundrechte einen besonders wertvollen Pfeiler unseres Staatsgefüges dar: Sie gewährleisten Rechte, welche den Einzelnen in seiner Freiheitssphäre gegenüber Eingriffen des Staates schützen.
Es wäre wünschenswert, dass diese grundlegenden Gedanken auch bei einer Revision des Epidemiengesetzes einfliessen. Die Präambel der Bundesverfassung gibt dazu eine wunderbare Orientierungshilfe.
Bitte also unbedingt lesen.
Quellen
- 1 Andrea Staubli: «Was hat das Epidemiengesetz noch mit unserer Gesundheit zu tun?». Andrea Staubli ist Rechtsanwältin und Mediatorin sowie ehemalige Gerichtspräsidentin und engagiert sich beim Aktionsbündnis Freie Schweiz für die Souveränität der Eidgenossenschaft.
- 2 Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012.
- 3 Bundesamt für Gesundheit: Vernehmlassung zur Teilrevision des Epidemiengesetzes, Übersicht der Änderungen (Synopse) vom 29. November 2023.
- 4 Weltgesundheitsorganisation: Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) sowie Verhandlungen über ein Pandemieabkommen.
- 5 Bundesgericht, Urteil 2C_228/2021 vom 23. November 2021, Erwägung 5.2.
- 6 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Präambel und Grundrechte.