Beitrag 01
Wie souverän ist der Souverän?
Nach der Argumentation von Dr. Milosz Matuschek, Jurist und Publizist
Kurzfassung
Souveränität heisst: Wer trifft die Letztentscheidung? In einer Demokratie kann diese Frage nur eine Antwort haben — der Bürger. Doch die Entscheidungsgewalt verschiebt sich zunehmend weg vom Souverän hin zu internationalen Gremien, Gerichten und administrativen Strukturen. Besonders wirksam geschieht das über den Ausnahmezustand: Je wichtiger eine Entscheidung ist, desto häufiger wird sie dem normalen demokratischen Prozess entzogen. Gesundheitsnotstand, Klimanotstand, Kriegszustand — überall folgt dasselbe Muster. Die Gefahr droht dabei längst nicht mehr nur von aussen, sondern vor allem von innen.
Der Text zu diesem Kapitel
Worum es in dem Text geht, auf dem die folgende Darstellung beruht:
Wie souverän ist der Souverän?
Dr. Milosz Matuschek, Jurist und Publizist · «Freischwebende Intelligenz»
Der Text, auf dem dieser Beitrag beruht. Er führt die Souveränitätsfrage auf eine einzige Entscheidung zurück — wer den Ausnahmezustand verhängt und damit das Recht suspendiert — und prüft sie an konkreten Fällen: am Strassburger Klima-Urteil gegen die Schweiz, am Pandemie-Pakt der WHO mit seinen «bindenden Empfehlungen» und am Kriegsnotstand mit seinen Notparlamenten. Seine Diagnose: Die Letztentscheidung verschiebt sich weg vom Bürger hin zu Gerichten, internationalen Gremien und Verwaltungen — und die Bedrohung kommt dabei weniger von aussen als von innen.
Die Ausnahme, die alles beweist
Wer bestimmt, wann der rechtliche Ausnahmezustand verhängt und das Recht damit suspendiert wird? Diese Frage berührt den Punkt der letzten Entscheidungsgewalt im Staat — und damit unmittelbar den Punkt der Souveränität.
Es soll im Moment des Ausnahmefalls sein, dass der wahre Souverän das Parkett betritt. Im Ausnahmefall sondert sich die Entscheidung von der Rechtsnorm; die Autorität beweist, dass sie, um Recht zu schaffen, nicht selbst Recht zu haben braucht. Das ist die Lehre Carl Schmitts, eines der schillerndsten Staatsrechtler des 20. Jahrhunderts — für viele aufgrund seiner NS-Vergangenheit verfemt, wegen der Klarheit seiner Analysen aber bis heute wirkmächtig.
Schmitt glaubte nicht an die parlamentarische Demokratie der Weimarer Prägung. Die Idee der Volkssouveränität musste ihm wie ein Schönwetterkonzept vorkommen: Wenn alles reibungsfrei läuft, gilt die Rechtsordnung — im Notfall etwas anderes. Der Entscheider über dieses «andere» war für ihn der wahre Souverän. Denn für ihn ist es die Ausnahme, die alles beweist, und die Regel nichts.
Die Souveränitätsfrage stellt sich heute in immer neuem Kleid: im Verhältnis von Bundesstaat und Kanton, im Verhältnis von Staat und Bürger zu supranationalen Strukturen wie Europarat, UNO, WHO, EU oder Nato — und ebenso in Fragen von Überwachung, Dateneigentum und medialer Beeinflussung. Wenn Demokratie Volkssouveränität bedeutet, kann die Letztentscheidung stets nur beim Bürger liegen.
Ein Beispiel: das Strassburger Klima-Urteil
Im April 2024 wurde die Schweiz vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg verurteilt, weil die Regierung nicht genügend Massnahmen ergriffen habe, um die Folgen des Klimawandels abzuwenden. Geklagt hatte eine Gruppe Schweizer Klimaseniorinnen. Der Gerichtshof legt die Europäische Menschenrechtskonvention letztverbindlich aus und stellt Verletzungen fest — freilich ohne administrativen Durchgriff auf die nationalstaatlichen Entscheidungszentren.
Schon in diesem Fall steckt ein Souveränitätsproblem. Das Urteil schreibt der Schweiz nichts vor, es hat jedoch Signalwirkung und setzt sie unter Zugzwang. Was geschieht, wenn der Bundesrat daraufhin neue Klimaschutzgesetze auf den Weg bringt? Hätte der Gerichtshof dann eine Art Initiativrecht am Stimmbürger vorbei?
Und weiter: Was, wenn ein solches Gesetz durch ein Referendum zu Fall gebracht würde — wenn die Stimmbürger also ein verfassungsmässiges Recht ausüben und die Umsetzung des Strassburger Urteils ablehnen? Bestünde dann nicht die eigenartige Situation, dass der Wille des Volkes zugleich eine Menschenrechtsverletzung darstellte?
Das kollidiert mit der klassischen Funktion der Menschenrechte, nämlich Abwehrrechte des Bürgers gegen freiheitsverringernde Eingriffe des Staates zu sein. Wir leben in einer Zeit permanenter Souveränitätskollisionen und einer Verschiebung der Machtzentren weg vom Bürger hin zu administrativen Entscheidungsstrukturen, Stiftungen und Organisationen.
Bedrohung von innen
Souveränität gilt in verschiedenen Variationen als höchste, rechtlich unabhängige, nicht abgeleitete Macht. Die Instanz der Letztentscheidung in den wichtigsten Angelegenheiten ist der Souverän; alle anderen sind — ob offen oder verdeckt — Untergebene.
Diese Souveränität ist heute an mehreren Stellen zugleich bedroht: Es mangelt an ihr, wenn man nicht darf, wie man will. Ebenso dort, wo man zwar darf, aber möglichst nicht wollen soll — etwa bei manipulativen Einflüssen auf die Willensbildung. Und schliesslich dort, wo man faktisch nicht kann, selbst wenn man darf, weil die souveräne Entscheidung zu hohe Folgekosten hätte: internationale Isolation, Boykott, Ächtung.
War Souveränität klassisch von aussen bedroht, so ist sie es immer häufiger von innen. Dass Demokratien sterben können, ist kein Geheimnis — Steven Levitsky und Daniel Ziblatt haben es beschrieben. Seit der Lehre vom Verfassungskreislauf bei Polybios und Cicero oder den Elitentheorien von Pareto, Mosca und Michels ist unbestritten, dass Demokratien auch von innen zerfallen können, sobald sie beginnen, ihre Grundwerte zu verraten.
Für den Politikwissenschaftler Sheldon Wolin entsteht aus der Verbindung von Politik und Wirtschaft eine «Democracy Inc.», die als umgekehrter Totalitarismus in bürokratische Strukturen wandert.
Die Entartung der Demokratie beginnt mit dem Verrat am Souverän selbst. Nicht er herrscht dann noch, sondern zunehmend ein Diktat der öffentlichen Meinung — ein ständig tagender Ausschuss, in dem das jeweils aktuelle Gute täglich neu herausgeschält wird.
Der Ausnahmezustand legt den Schalter um
Der Ausnahmezustand hat eine Scharnierfunktion: Durch ihn lässt sich das bestehende System in eine Art Narkosezustand versetzen. Er lockt mit dem Anreiz nahezu unbegrenzter Macht. Was folgt, ist nicht Anarchie, sondern die «politische Entscheidung», die sich selbst verpflichtet, das Richtige und Notwendige zu tun, um die Ordnung zu bewahren.
In der Politik scheint es Themen erster und zweiter Ordnung zu geben. Themen zweiter Ordnung werden nach politischem Tauziehen entschieden, in den Kanälen des Rechts und im Kleid eines festen Prozederes: debattiert, verhandelt, nach Alternativen und Kompromissen gesucht, am Ende abgestimmt. Der normale demokratische Prozess eben.
Themen erster Ordnung sind jene, die von solcher Wichtigkeit sind, dass im Vornherein ein festes Ergebnis gesetzt ist — und der normale politische Prozess ein Risiko wäre, weil er eine Abweichung von diesem Ergebnis zur Folge haben könnte. Hier wird das Gebiet des Politischen, also des nach Alternativen suchenden Prozesses, verlassen.
Das Mittel der Wahl, um Themen erster Ordnung durchzubekommen, ist der Ausnahmezustand. Er entweiht den demokratischen Prozess, zumindest würdigt er ihn herab. Denn dieser existiert ja, um aus Rede und Gegenrede, These und Antithese, aus Versuch und Irrtum eine sachlich bessere Entscheidung zu erzeugen, als ein einzelner Akteur kraft seines begrenzten Wissens je könnte. Der Ausnahmezustand zerschlägt die bisherige Form und begründet die neue mit Notwendigkeit und Dringlichkeit.
Das ist eine paradoxe Blindstelle moderner Verfassungen: Je wichtiger eine Entscheidung, desto undemokratischer ist sie zu fällen. Und das gilt selbst dann, wenn die behauptete Dringlichkeit nur ein Vorwand ist — denn auch demokratische Prozesse könnten im Notfall schnell ablaufen.
Gesundheitsnotstand: der Pandemie-Pakt
Zwischen der WHO und ihren Mitgliedsstaaten wird ein Pandemie-Pakt ausgehandelt, hinzu kommt eine Veränderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften. Vorgesehen ist, dass der Generalsekretär der WHO die Pandemie weltweit ausruft und Massnahmen vorgibt.
Die Mitgliedsstaaten «müssen», wie es im Vertragstext heisst, «den Empfehlungen» der WHO folgen. Eine Zwitterformel: Empfehlungen sind gerade nicht bindend — wer sie befolgen muss, wird zugleich doch an eine normative Kette gelegt.
Zweifel eines Mitgliedsstaates an der Legitimität einer WHO-Entscheidung, ein Auskunftsanspruch auf Offenlegung der Entscheidungsgrundlage oder gar eine juristische Überprüfbarkeit vor einem unabhängigen Gremium scheinen nicht vorgesehen zu sein. «Bindende Empfehlungen» sind damit ein Angebot, das die Politik nicht ablehnen kann — und darin liegt der Angriff auf Demokratie und Souveränität.
Corona war die Generalprobe einer Herrschaft der Wissenschaft — ohne dass es tatsächlich um Wissenschaft ging: Das politische «Team Wissenschaft» hörte nicht auf die Wissenschaft, sondern betrieb seine eigene szientistische Küche.
Klimanotstand und weitere Anwendungsfelder
Es war nicht lange nach den Corona-Lockdowns, als Hardliner den «Klimalockdown» ins Gespräch brachten. Der deutsche Gesundheitsminister verkündete, man werde ab jetzt immer im Ausnahmezustand sein; der Kanzler kannte ohnehin keine roten Linien mehr. Corona gilt damit erkennbar als Blaupause für andere — echte oder selbstgemachte — Krisen. Neben den Medien hilft auch die Rechtsprechung eifrig mit, die Herrschaft der Klimabewegung zu begründen.
Ein weiteres Feld ist die Selbstbestimmung im engeren Sinn. In Deutschland wurde ein Selbstbestimmungsgesetz erlassen, das den Wechsel des Geschlechtseintrags ermöglicht. Selbstbestimmung klingt nach Souveränität — doch wo Identität schon in jungen Jahren zum Gegenstand medialer und propagandistischer Einflussnahme wird, entsteht ein Einfallstor für Fremdeinfluss statt für Selbstbestimmung.
Allen diesen Feldern ist dasselbe Muster gemeinsam: Eine als übergeordnet erklärte Notwendigkeit setzt das Ergebnis fest, bevor der politische Prozess überhaupt beginnt.
Kriegszustand — und was daraus folgt
Der Krieg ist der Vater aller Dinge, wusste Heraklit. Er ist auch der Vater des autoritären Staates. Es ist augenfällig, dass zahlreiche Elemente aus den Debatten um Corona, Klima oder Transgender an einen Debattenraum im Kriegszustand erinnern: Wer Kritik äussert, hilft dem Feind. Das Schicksal von «Verrätern» ist in allen Kriegen dasselbe.
Der andauernde Krieg zwischen Russland und der Ukraine sowie die schwelende Auseinandersetzung im Nahen Osten können leicht zu einer Situation formeller Kriegserklärungen werden. Im Kriegsnotstand tritt in Deutschland ein Notparlament in Kraft, der «Gemeinsame Ausschuss» — ein Gremium von 48 Menschen, das eher einer Grossregierung gleicht. Wer den Einfluss regierungsnaher Expertenräte während Corona noch im Gedächtnis hat, weiss, was spätestens dann von der demokratischen Willensbildung übrig bliebe.
Der mögliche Kriegsknall für die Demokratie liest sich im Juristendeutsch als Epitaph: «Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.» — Artikel 115h des deutschen Grundgesetzes.
Die Beisetzung fände ohne Anwesenheit der Beteiligten statt. Die Frage lautet deshalb: Wo war der wahre Souverän, der das hätte verhindern können?
Der lange Weg zur Souveränität beginnt im Moment des Widerstands.
Leseempfehlung
- Milosz Matuschek: Wenn’s keiner sagt, sag ich’s. Verengte Räume – Absurde Zeiten, Mainz 2022
- Milosz Matuschek: Stromaufwärts zur Quelle. Freischwebende Gedanken zur Dauerkrisenzeit, Norderstedt 2023
Quellen
- 1 Milosz Matuschek: «Wie souverän ist der Souverän?». Dr. Milosz Matuschek ist Jurist und Publizist, Herausgeber von «Freischwebende Intelligenz» und Autor mehrerer Bücher.
- 2 Carl Schmitt: Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität, München/Leipzig 1922.
- 3 Steven Levitsky, Daniel Ziblatt: Wie Demokratien sterben, München 2018.
- 4 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 9. April 2024 (Verein KlimaSeniorinnen Schweiz und andere gegen die Schweiz).
- 5 Weltgesundheitsorganisation: Pandemieabkommen und revidierte Internationale Gesundheitsvorschriften.