Quo vadis Schweiz

Beitrag 01

Die direkte Demokratie der Schweiz — Geschichte und Bedeutung

Die Volksrechte wurden nicht 1848 in Bern verliehen — sie wurden zuvor in Gemeinden und Kantonen erkämpft.

Nach der Argumentation von Dr. phil. René Roca, Gründer und Leiter des Forschungsinstituts direkte Demokratie · 6 Min. Lesezeit

Kurzfassung

Die direkte Demokratie der Schweiz ist nicht das Ergebnis eines einzelnen Verfassungsakts, sondern über zweihundert Jahre von unten nach oben gewachsen. Ihre Wurzeln liegen im Naturrecht, im Genossenschaftsdenken und in einem früh ausgebauten Schulwesen. Entscheidende Beiträge leisteten dabei ländliche und katholisch-konservative Bewegungen, die den Liberalen die ersten Volksrechte abrangen. Daraus folgt eine Bedingung für die Zukunft: Ohne solide staatsbürgerliche und historische Bildung verliert das System seine Grundlage.

Der Text zu diesem Kapitel

Worum es in dem Text geht, auf dem die folgende Darstellung beruht:

  1. Die direkte Demokratie der Schweiz — Geschichte und Bedeutung

    Dr. phil. René Roca, Forschungsinstitut direkte Demokratie

    Der Text, auf dem dieses Kapitel beruht. Er zeigt die direkte Demokratie nicht als Ergebnis eines einzelnen Verfassungsakts, sondern als über zweihundert Jahre von unten gewachsenes System, und führt sie auf drei Grundlagen zurück: Naturrecht, Genossenschaftsprinzip und ein früh ausgebautes Schulwesen. An den kantonalen Beispielen Baselland und Luzern legt er dar, dass die ersten Volksrechte von ländlichen und katholisch-konservativen Bewegungen erkämpft wurden — und weshalb staatsbürgerliche Bildung die Bedingung dafür bleibt, dass dieses System weiter funktioniert.

Ein Modell, das von unten gewachsen ist

In keinem anderen Land stimmt die Bevölkerung so häufig ab wie in der Schweiz. An vier Terminen pro Jahr entscheidet sie über Initiativen und Referenden — und zwar auf allen staatspolitischen Ebenen: in der Gemeinde, im Kanton und im Bund.

Die Wirkung reicht dabei über das einzelne Abstimmungsergebnis hinaus. Schon das Zustandekommen einer Vorlage löst eine breite öffentliche Auseinandersetzung aus, die politisch etwas verschieben kann, unabhängig davon, wie am Ende entschieden wird. Als aktuelles Beispiel dient die Neutralitäts-Initiative, die den Neutralitätsbegriff präziser in der Bundesverfassung verankern will.

Genau darin liegt eine oft unterschätzte Funktion: Die direkte Demokratie bricht die Macht etablierter Zirkel — Parteien, Verbände, Medien — regelmässig auf und schafft Freiräume für Denk- und Veränderungsprozesse.

Entstanden ist dieses System nicht 1848 in Bern. Es wuchs zuvor in Gemeinden und Kantonen heran, «von unten nach oben», und ergab so das föderalistisch-subsidiäre Modell, das die Schweiz bis heute prägt.

Naturrecht, Genossenschaft und Schulwesen als Fundament

Drei Grundlagen tragen diesen Prozess. Das Naturrecht als theologisch-philosophische Kategorie fragt seit der Antike danach, welche Rechte und Pflichten dem einzelnen Menschen als Person zukommen — und wie die politisch-rechtliche Ordnung entsprechend zu gestalten ist.

In die Praxis übersetzt wurde dieses Denken vor allem über das Genossenschaftsprinzip mit seinen drei «Selbst»: Selbsthilfe, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung. Es spricht den Menschen als soziales Wesen an und wirkt bis heute im Milizsystem und im Konkordanzprinzip nach.

Entsprechend alt sind die vordemokratischen Institutionen des Landes: die unterschiedlich ausgestaltete Landsgemeinde, der «Freistaat der Drei Bünde» in Graubünden oder die «Republik der sieben Zehnden» im Wallis. Solche genossenschaftlich fundierten Formen bestanden seit dem Spätmittelalter — im Gegensatz zum mehrheitlich feudalistischen und absolutistischen Europa.

Dazu kam ein dritter Faktor, der lange unterschätzt wurde: das Bildungswesen. Die Auswertung der Stapfer-Enquête, der ersten empirischen Untersuchung zum Schulwesen, die der helvetische Minister Philipp Albert Stapfer (1766–1840) im Jahr 1799 durchführen liess, zeigt die Schweiz um 1800 als eigentliche «Schulhochburg», in der fast alle Kinder die Schule besuchten. Die kritische Edition dieser Quellen erfolgte erst 2015.

Wirtschaftlich setzte die Dynamik dagegen spät ein. Vor 1848 war das Land ländlich-agrarisch geprägt; der erste industrielle Aufschwung stützte sich auf exportorientierte Leichtindustrien — Baumwollspinnerei und -weberei, Seidenweberei und Uhrmacherei.

Baselland und seine «Bewegungsleute»

Wie die ersten Volksrechte erkämpft wurden, zeigen zwei kantonale Beispiele aus der Regeneration (1830–1848).

In Baselland trieben ab 1830 liberale Kreise die demokratische Entwicklung voran — allerdings nach dem Prinzip der Repräsentation: Die Volkssouveränität sollte sich in einer durch Zensus eingeschränkten Wahl der Legislative erschöpfen, weitere Volksrechte waren nicht vorgesehen.

Dagegen formierte sich rasch eine Opposition aus der ländlichen Bevölkerung, die «Bewegungsleute» — radikal denkende Freisinnige, die teilweise eine jakobinisch-frühsozialistische Richtung einschlugen. 1832 gab sich Baselland eine eigenständige Verfassung und verankerte darin das Gesetzesveto, eine Vorform des heutigen fakultativen Referendums. Damit war es nach St. Gallen der zweite Kanton mit diesem Volksrecht.

Die Erfahrungen waren gut, das Instrument wurde Schritt für Schritt verbessert. Dieselben Kreise förderten später die «Demokratische Bewegung», die in den 1860er- und 1870er-Jahren zahlreiche Kantone erfasste.

Luzern und seine «ländlichen Demokraten»

Luzern nahm 1831 erstmals eine Verfassung per Volksabstimmung an. Sie war primär ein Produkt liberaler Kreise und blieb repräsentativ: Abgesehen von den eingeschränkten Wahlen bestand für die Bevölkerung keine Möglichkeit, die Politik aktiv mitzugestalten. Für die Liberalen war das das «vollendetste Staatssystem».

Die Katholisch-Konservativen, auch «ländliche Demokraten» genannt, hatten eine andere Vorstellung von Volkssouveränität. Nach intensiver Debatte drängten sie 1841 auf eine Totalrevision, die in der Abstimmung eine grosse Mehrheit erhielt. Der erste Paragraph der neuen Verfassung wies Luzern als «demokratischen Freistaat» aus.

Die Begründung der Verfassungsväter ist bis heute lesenswert: Im rein repräsentativen Staat werde der Wille des Volkes an die Stellvertreter abgetreten, dem Volk selbst bleibe nur «der Schatten der eigentlichen Souveränität». Zu den neuen Volksrechten gehörte — wie in St. Gallen und Baselland — das Gesetzesveto.

Für Ignaz Paul Vital Troxler (1780–1866), den wohl bedeutendsten Schweizer Philosophen des 19. Jahrhunderts, war dieses Luzerner Gesetzesveto «die wichtigste neue Institution». Er forderte Volksrechte auch für andere Kantone, damit diese «geordneter und glücklicher» würden — was in den folgenden Jahrzehnten tatsächlich geschah.

Bemerkenswert ist, dass ökonomische Forschungsarbeiten der letzten Jahre genau dies nachgewiesen haben: Die Bevölkerung ist umso zufriedener, je mehr direkte Demokratie umgesetzt ist.

Mehrere Strömungen, ein gemeinsames System

Die Durchsetzung direktdemokratischer Rechte war kein Verdienst einer einzigen politischen Richtung.

Die Liberalen stellten nach der Bundesstaatsgründung von 1848 wichtige Weichen für die wirtschaftliche Entwicklung und ermöglichten die zweite Industrialisierung, unter anderem mit dem Eisenbahnbau. Zugleich pflegten sie einen Hang zur Aristokratisierung und favorisierten ein utilitaristisches Prinzip, das gesellschaftliche Ungleichheit hervorbrachte; auf die Soziale Frage der Industrialisierung gaben sie oft keine adäquaten Antworten.

Die «Bewegungsleute» und die «ländlichen Demokraten» gehörten nach dem Sonderbundskrieg zu den politischen Verlierern — geprägt haben sie die Schweizer Geschichte dennoch ebenso wie die Liberalen. Die liberalen Sieger von 1847 mussten einen langen Lernprozess durchlaufen, bis sie die direkte Demokratie akzeptierten.

Liberale, frühsozialistische und konservative Kreise waren damit gemeinsam für die Entwicklung des demokratischen Systems verantwortlich — eines Systems, das 1874 das fakultative Referendum und 1891 die Verfassungsinitiative auch auf Bundesebene einführte.

Die Schweiz ist bis heute das einzige Land mit direktdemokratischen Rechten auf allen staatspolitischen Ebenen — und wurde damit zum Vorbild für das Ausland.

Politische Bildung als Voraussetzung

Was braucht es, um dieses System zu bewahren und zu verbessern? Die direkte Demokratie der Schweiz ist anspruchsvoll. Sie setzt voraus, dass die Bevölkerung intensiv und sachlich fundiert über die anstehenden Themen debattiert, sich in institutionellen Fragen auskennt, den föderalistischen Aufbau des Landes zu schätzen weiss und Abstimmungsvorlagen historisch einordnen kann.

Das verlangt staatsbürgerliche Kenntnisse und ein breites Wissen um die Schweizer Geschichte. Gelegt werden sollte diese Grundlage in der Volksschule und mit aktuellen Bezügen in Gymnasien und Berufsschulen fortgesetzt werden.

Gerade das Fach Geschichte und die politische Bildung sind in den vergangenen Jahren jedoch unter Druck geraten. In vielen Kantonen wurde Geschichte im Zuge der Einführung des Lehrplans 21 als eigenes Fach aufgegeben und in ein Sammelfach überführt.

In dieser zunehmenden Geschichtsvergessenheit und Entpolitisierung liegt die grösste Gefahr für das demokratische Gemeinwesen: Die Beteiligung an der direkten Demokratie setzt gebildete Menschen voraus, die im Sinne des Gemeinwohls mitgestalten wollen.

Beitrag 02

Wissenschaft und Demokratie

In der Wissenschaft zählt, was jemand sagt — nicht, wer es sagt. Die Demokratie beruht auf demselben Verzicht auf Autorität.

Nach der Argumentation von Prof. Dr. Michael Esfeld, Philosophie mit Schwerpunkt Wissenschaftsphilosophie, Universität Lausanne · 7 Min. Lesezeit

Kurzfassung

Wissenschaft und Demokratie beruhen auf derselben Voraussetzung: dem Verzicht auf Autorität. In der Wissenschaft zählt allein, was jemand sagt, nicht wer es sagt; in der Demokratie zählt, dass jeder Mensch als Person mit Rechten anerkannt ist, die ihm auch eine Mehrheit nicht entziehen kann. Genau deshalb ist eine Politik, die sich auf «die Wissenschaft» beruft, um Grundrechte an Bedingungen zu binden, ein Missbrauch der Wissenschaft — und keine Anwendung. Der Autor zieht daraus drei praktische Schlüsse: eigene Urteilskraft, Skepsis gegenüber der Staatsgewalt und der freie öffentliche Gebrauch der Vernunft.

Der Text zu diesem Kapitel

Worum es in dem Text geht, auf dem die folgende Darstellung beruht:

  1. Wissenschaft und Demokratie

    Prof. Dr. Michael Esfeld, Universität Lausanne · erschienen im Mai 2024 in der Schrift «Werte Schweiz»

    Autorität hat in der Wissenschaft keinen Platz — und Grundrechte sind keine Belohnung für Gehorsam.

    Der Beitrag, auf dem dieses Kapitel beruht. Er liest die Neuzeit als den Versuch, Vernunft einzusetzen, um den Gebrauch von Macht einzuschränken, und leitet daraus die Trennung zwischen öffentlicher Sphäre und Privatsphäre ab. Er zeigt, worin sich Demokratie und Wissenschaft gleichen und worin sie sich unterscheiden — die eine ist eine Form von Herrschaft, die andere intrinsisch anarchisch — und weshalb aus der Objektivität der Naturwissenschaft folgt, dass sie keine Handlungsanweisungen begründen kann. Zum Schluss benennt er drei Schritte gegen die Bevormundung durch angebliche Experten und empfiehlt eine Relektüre von Kants Aufklärungsschrift.

Staat gegen Privat: Vernunft als Mittel, Macht zu begrenzen

Die Neuzeit lässt sich als der Versuch verstehen, Vernunft einzusetzen, um den Gebrauch von Macht einzuschränken. In der Wissenschaft muss man Evidenz und Argumente anführen, die sich in kritischer Prüfung bewähren. Autorität hat dort keinen Platz: Es zählt allein die Qualität der angeführten Daten und Argumente — also was jemand sagt, und nicht, wer es sagt. Eine Expertenherrschaft durch religiöse oder pseudo-wissenschaftliche Vormünder ist im Übrigen auch mit der christlichen Lehre prinzipiell unvereinbar; in der Neuzeit wird die Idee universeller Menschenrechte säkularisiert und in Verfassungsstaaten durchgesetzt.

Ebenso in der Demokratie. Sie ist nicht einfach Herrschaft der Mehrheit über die Minderheit — wie wenn zwei Wölfe und ein Schaf über die nächste Mahlzeit abstimmen. Sie beruht darauf, jeden Menschen als Person mit grundlegenden Rechten anzuerkennen: Wenn jeder am Entscheidungsprozess über die öffentlichen Angelegenheiten teilhat, dann setzt das voraus, jedem Rechte zuzugestehen, die auch durch Mehrheitsentscheidungen nicht entzogen werden dürfen.

Anders als die platonische Expertenherrschaft, die aufgrund des angeblichen Wissens der Experten unbegrenzt ist, beruht die Demokratie deshalb auf einer klaren Trennung: hier die Sphäre der öffentlichen Angelegenheiten, die Gegenstand von Mehrheitsentscheidungen sind, dort die Privatsphäre. Über den Entzug von Grundrechten kann man nicht abstimmen — und auch nicht über Bedingungen (Masken, Tests, Impfungen), unter denen man Menschen ihre Grundrechte gewährt. Diese sind keine Belohnung für Gehorsam gegenüber einer Autorität, die sich auf angebliche Experten in weissen Kitteln beruft, sondern gelten im demokratischen Rechtsstaat bedingungslos, als Voraussetzung der demokratischen Entscheidungsfindung. In diesem Sinn sind Abstimmungen wie die über das Covid-Gesetz nach Esfeld zutiefst undemokratisch.

Dessen ungeachtet bleiben Volksabstimmungen das beste verfügbare Verfahren, um zu entscheiden, ob eine Gesetzesvorlage mit den Menschenrechten vereinbar ist und dem Standard der Rechtsstaatlichkeit entspricht — besser jedenfalls, als diese Frage an Experten in Gestalt von Richtern zu delegieren. Es gibt gute Gründe dafür, dass die Schweiz kein Verfassungsgericht kennt: Ein Expertengremium ist wie ein Richtergremium für Korruption anfällig, und alle denkbaren Verfahren sind fehlbar.

Man kann die Abstimmung über das Covid-Gesetz also am Ideal des demokratischen Rechtsstaates messen und kritisieren — und zugleich anerkennen, dass es in einem Staat verfahrensmässig keinen besseren Weg gibt, als über die Legitimität eines solchen Gesetzes eine Volksabstimmung abzuhalten.

Was Wissenschaft und Demokratie unterscheidet

Ein wichtiger Unterschied bleibt: Die Demokratie ist auch eine Form von Herrschaft. Einige üben Autorität aus und geben allen anderen Anweisungen, die sie unter Androhung und gegebenenfalls Anwendung von Zwang durchsetzen. Von anderen Staatsformen unterscheidet sie sich lediglich im Prozess der Legitimation der Träger von Herrschaft und in den rechtsstaatlichen Grenzen, die diesen gesetzt sind. Darin liegt auch der Unterschied zu internationalen Organisationen: Diese können keine Herrschaft ausüben, Polizei und Militär kann nur die jeweilige Staatsgewalt einsetzen.

Wissenschaft ist hingegen intrinsisch anarchisch. Über wissenschaftliche Theorien und Hypothesen per Mehrheitsentscheidung abstimmen zu wollen oder ein Gremium einzusetzen, das zum Richter über wissenschaftliche Wahrheit wird, wäre absurd und in Bezug auf den Erkenntnisfortschritt kontraproduktiv. Dass konkurrierende Hypothesen nebeneinander bestehen, ist kein Problem, sondern ein Motor des wissenschaftlichen Fortschritts. Und es widerspräche dem Gebrauch von Vernunft, Konflikte um Erkenntnisansprüche durch Zwang aufzulösen, statt durch Evidenzen und Argumente, die die Beteiligten von sich aus anerkennen.

Begründet ist diese Anarchie durch das Ziel der Wissenschaft. Um durch Technik unsere Lebensumstände verbessern zu können, muss Wissenschaft objektiv sein: Sie muss versuchen, die Tatsachen so zu erkennen, wie sie unabhängig von der jeweiligen subjektiven Perspektive sind — wobei diese Perspektive den sozialen, geschichtlichen und kulturellen Kontext einschliesst. Weil man von ihr nie vollständig absehen kann, sind Zweifel, kritisches Hinterfragen und rigoroses Nachprüfen der Weg von Hypothesen zu Erkenntnissen, die so lange als bestätigt gelten, wie sie diesem Hinterfragen Stand halten.

Daraus ergibt sich die disziplinierte, sokratische Skepsis als Methode der Wissenschaft. Karl Popper hat sie in der «Logik der Forschung» (1935) entfaltet; der Soziologe Robert Merton sprach 1942 von Wissenschaft als organisiertem Skeptizismus, Richard Feynman von wissenschaftlichen Aussagen mit verschiedenen Gewissheitsgraden, von denen keine absolut sicher ist.

Wer sich auf Wissenschaft beruft, um Zwang zu begründen, wendet ihren Namen gegen ihre Methode: Ein Richter über wissenschaftliche Wahrheit ist genau das, was Wissenschaft nicht kennt.

Missbrauch der Wissenschaft

Objektivität als Kennzeichen der neuzeitlichen Naturwissenschaft bedeutet zugleich eine Grenze: Alles Subjektive — unser Denken und Handeln mitsamt den Normen und Werten — kann diese Wissenschaft prinzipiell nicht erfassen. Das ist keine Frage weiteren wissenschaftlichen Fortschritts, sondern folgt aus der strikten Trennung zwischen Fakten und Normen.

Anders verhält es sich beim platonischen Wissen von Ideen, das faktisch und normativ zugleich ist: Die Idee des Pferdes ist das ideale Pferd, das die Norm dafür setzt, wie Pferde sein sollen. Wer meint, es gebe entsprechend eine Idee des Guten, die Experten erkennen können, kann innerhalb dieses Systems konsistent vertreten, Experten seien legitimiert, anderen normative Handlungsanweisungen zu geben. Mit der neuzeitlichen Naturwissenschaft geht das prinzipiell nicht.

Wer also unter Berufung auf diese Wissenschaft zum «Folgen der Wissenschaft» auffordert und anderen eine bestimmte Lebensweise aufzwingen will, hat von Wissenschaft nichts verstanden — unabhängig davon, welchen wissenschaftlichen Leistungsausweis er ansonsten haben mag.

Schon minimales Nachdenken über die Grundlagen der neuzeitlichen Naturwissenschaft entlarvt damit eine durch angebliche Wissenschaft geleitete Zwangsmassnahmen-Politik als Missbrauch von Wissenschaft als Waffe gegen die Grundrechte der Menschen — jene Rechte, auf denen die wissenschaftliche Methode und der demokratische Rechtsstaat gleichermassen beruhen.

Was tun? Drei Schritte

Mindestens drei Schritte hält der Autor für erforderlich, um sich von einem Regime zu befreien, das im Namen angeblicher Wissenschaft bevormundet und sich über die grundlegenden Rechte hinwegsetzt.

  • Erstens: die eigene Urteilskraft stärken, statt sich von selbst ernannten Experten entmündigen zu lassen. Experten können uns sagen, wie Flugzeuge oder Atomkraftwerke gebaut werden müssen, damit sie sicher und zuverlässig sind — aber nicht, ob wir sie bauen sollen. Wo abgestimmt wird, muss es mindestens zwei rational vertretbare Handlungsoptionen geben; über Naturgesetze wie das Gravitationsgesetz kann man nicht abstimmen, über politische Vorgaben schon.
  • Zweitens: Skepsis gegenüber der Staatsgewalt. Wer alle anderen unter Androhung von Polizeigewalt zur Befolgung seiner Anordnungen zwingen kann, neigt auch in einer Demokratie dazu, seine Befugnisse auszuweiten — und lädt Lobbyismus ein, der Sonderinteressen als das allgemein Gute darstellt. Der Grund für Skepsis ist nicht, dass Amtsträger moralisch schlechte Menschen wären, sondern dass Machtfülle zu Missbrauch verleitet.
  • Drittens: der öffentliche Gebrauch der eigenen Vernunft, der stets frei sein muss. Es gibt keinen anderen Weg, als die Menschen, mit denen man zusammenlebt, friedlich durch Argumente und vorbildhaftes Verhalten zu überzeugen — und dazu gehört das standfeste Eintreten für die grundlegenden Rechte jedes Menschen, von wem und unter welchem Vorwand die Übergriffe auch immer erfolgen.

Ein Ausdruck dieses freien öffentlichen Gebrauchs der Vernunft ist es, das Covid-Gesetz normativ als zutiefst undemokratisch zu kritisieren — und zugleich das Verfahren der Volksabstimmung anzuerkennen.

Kant, gelesen mit heutigen Augen

Gemäss Kants Aufsatz zur Beantwortung der Frage «Was ist Aufklärung?» von 1784 ist der freie öffentliche Gebrauch der Vernunft der Weg, der langsam, aber stetig zu Aufklärung führt — und durch den die Öffentlichkeit politische Autoritäten in die Schranken weisen kann. An Aktualität hat diese Überlegung nichts eingebüsst.

Der Autor schliesst deshalb mit einer Leseaufgabe: Man nehme diesen kurzen Text von Kant zur Hand und ersetze dabei «Vormünder» durch «Experten» und «Religion» durch «Wissenschaft». Und man frage sich, ob es einen Unterschied gibt zwischen den Zuständen, die Kant beschreibt, und der heutigen Zeit — und ob einem etwas anderes einfällt als das, was Kant vorschlägt.

Das Ziel bleibt eine Gesellschaft, in der sich im öffentlichen Raum niemand als Vormund installieren kann, der im Namen eines angeblich allgemein Guten anderen ihre Rechte nimmt.

Leseempfehlung

  • Michael Esfeld: Land ohne Mut. Eine Anleitung für die Rückkehr zu Wissenschaft und Rechtsordnung, Berlin: Achgut 2023
  • Michael Esfeld und Christoph Lütge: Und die Freiheit? Wie die Corona-Politik und der Missbrauch der Wissenschaft unsere offene Gesellschaft bedrohen, München: riva 2021
  • Michael Esfeld und Christoph Lütge: Wissenschaft und Freiheit. Das naturwissenschaftliche Weltbild und der Status von Personen, Berlin: Suhrkamp 2019

Quellen

  1. 1 Michael Esfeld: «Wissenschaft und Demokratie». Erschienen im Mai 2024 in der Schrift «Werte Schweiz». Prof. Dr. Michael Esfeld lehrt Philosophie mit Schwerpunkt Wissenschaftsphilosophie an der Universität Lausanne.
  2. 2 Bundesverfassungsgericht (2022): «Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (so genannte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht)». Beschluss vom 27. April 2022, Pressemitteilung Nr. 42/2022 vom 19. Mai 2022.
  3. 3 Kant, Immanuel (1784): «Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung?». Berlinische Monatsschrift, Dezember 1784.
  4. 4 Popper, Karl (1935): Logik der Forschung. Wien: Springer.
  5. 5 Popper, Karl (1945): The open society and its enemies. London: Routledge. Deutsch: Die offene Gesellschaft und ihre Feinde. München: Francke 1957/58.
  6. 6 Merton, Robert K. (1942): «Science and technology in a democratic order». Journal of Legal and Political Sociology 1, S. 115–126.
  7. 7 Feynman, Richard P. (1955): «The value of science». Engineering and Science 19, S. 13–15.
  8. 8 Descartes, René (1902): Œuvres de Descartes. Tome 6. Publié par Charles Adam et Paul Tannery. Paris: Cerf.
  9. 9 Zur Frage einer Rechtsordnung ohne politische Herrschaft: David Dürr (2006): «Entstaatlichung der Rechtsordnung», in: Individuum und Verband, Zürich: Schulthess, S. 397–410; David Dürr (2019): «Staatliches Unrecht — Natürliches Recht», in: Anarchie als herrschaftslose Ordnung?, Berlin: Duncker & Humblot, S. 352–378; Hans-Hermann Hoppe (1987): Eigentum, Anarchie und Staat, Opladen: Westdeutscher Verlag; Murray N. Rothbard (1982): The ethics of liberty, New York: New York University Press.

Leitfragen des Themenfelds

  • Welche Vorlagen unterstehen dem obligatorischen, welche dem fakultativen Referendum?
  • Wie werden Volksentscheide umgesetzt — und wie oft nicht?
  • Welche Rolle spielen Verwaltung, Verbände und Medien in der Meinungsbildung?