Quo vadis Schweiz
EU-Rahmenabkommen

Abkommen und Sachbereiche

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MRA

Abbau technischer Handelshemmnisse: wirtschaftlicher Nutzen gegen institutionelle Bindung.

Kurzfassung

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) erspart der Industrie die doppelte Prüfung ihrer Produkte und deckt heute rund zwei Drittel des Industriehandels mit der EU ab. Mit dem neuen Paket erhält es zusätzlich institutionelle Elemente: dynamische Rechtsübernahme, einheitliche Auslegung, Überwachung und Streitbeilegung. Aus einem Abkommen über gleichwertige Vorschriften wird damit ein Mechanismus zur fortlaufenden Anpassung an EU-Binnenmarktrecht. Die Schweiz darf eine Übernahme weiterhin ablehnen — dieses Nein kann jedoch Ausgleichsmassnahmen auslösen.

Der Text zu diesem Kapitel

Worum es in dem Text geht, auf dem die folgende Darstellung beruht:

  1. MRA — gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen

    Werkstattarbeit von Peter Ruckstuhl · Stand 9. August 2026 · PDF

    Die Werkstattarbeit hinter diesem Kapitel. Sie erklärt zuerst, was das Abkommen seit 2002 leistet — eine einzige Konformitätsbewertung statt zweier Prüfungen, heute in zwanzig Produktsektoren — und zeigt danach, was die Bilateralen III daran ändern: dynamische Rechtsübernahme, einheitliche Auslegung, Marktüberwachung und Streitbeilegung. Am Beispiel der Medizinprodukte führt sie beide Seiten vor Augen, unterscheidet sorgfältig zwischen Ausgleichsmassnahmen und Sanktionen und benennt die Rolle des Europäischen Gerichtshofs. Die Zahlen, Vertragsstellen und die persönliche Einschätzung des Verfassers stehen dort im Wortlaut.

Worum geht es?

Das MRA gehört ursprünglich zu den Bilateralen I. Es wurde 1999 abgeschlossen und trat 2002 in Kraft. Sein Zweck ist grundsätzlich unkompliziert: Ein Industrieprodukt soll nicht zweimal geprüft und zertifiziert werden müssen, nur weil es sowohl in der Schweiz als auch in der EU verkauft wird.

Sind die technischen Vorschriften der Schweiz und der EU als gleichwertig anerkannt, genügt grundsätzlich eine Konformitätsbewertung. Das betrifft heute 20 Produktsektoren, beispielsweise Maschinen, elektrische Geräte, Medizinprodukte, Bauprodukte, Aufzüge und pharmazeutische Produkte.1

Die wirtschaftliche Bedeutung ist beträchtlich. Nach den neuesten SECO-Zahlen deckten die 20 MRA-Sektoren 2024 rund zwei Drittel des Industriehandels Schweiz–EU ab. Bei den Schweizer Exporten in die EU waren es über 105 Milliarden Franken beziehungsweise rund 76 Prozent der Industriegüterexporte, bei den Importen über 98 Milliarden Franken.2

Das MRA an sich ist für die exportorientierte Schweizer Industrie wirtschaftlich wertvoll. Genau hier beginnt aber die politische Frage der Bilateralen III.

Was verändert sich mit dem neuen MRA?

Das bisherige MRA beruht im Kern darauf, dass die Schweiz und die EU ihre technischen Vorschriften als gleichwertig anerkennen und das Abkommen entsprechend aktualisieren.

Mit dem neuen Paket werden nun die institutionellen Elemente in das MRA eingebaut. Der Bund nennt ausdrücklich: dynamische Rechtsübernahme, einheitliche Auslegung, Überwachung und Streitbeilegung. Das ist mehr als eine technische Aktualisierung des bestehenden Handelsabkommens. Der Bund formuliert das Ziel selbst so: Durch die institutionellen Elemente soll das MRA künftig regelmässig an relevante Entwicklungen des EU-Rechts angepasst werden.3

Aus einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung gleichwertiger technischer Vorschriften wird zusätzlich ein institutionell geregelter Mechanismus zur fortlaufenden Anpassung an relevantes EU-Binnenmarktrecht.

Dynamische Rechtsübernahme

Die Schweiz verpflichtet sich nicht zur automatischen, wohl aber zur dynamischen Übernahme der für das MRA relevanten Weiterentwicklungen des EU-Rechts. Der Unterschied ist wichtig.

Die Schweiz behält ihre verfassungsmässigen Verfahren. Parlament und – bei referendumsfähigen Vorlagen – Volk können weiterhin entscheiden. Der Bundesrat weist ausdrücklich darauf hin, dass ein neuer EU-Rechtsakt erst verbindlich wird, wenn das schweizerische Genehmigungsverfahren abgeschlossen ist. Formal bleibt damit die schweizerische Entscheidungsautonomie erhalten.

Materiell entsteht jedoch ein Anpassungsdruck. Denn die Schweiz kann eine Rechtsübernahme zwar ablehnen. Eine solche Ablehnung kann aber Konsequenzen innerhalb des vereinbarten institutionellen Systems auslösen. Der Bund schreibt selbst, die Schweiz könne die Rechtsübernahme gegebenenfalls verweigern, müsse dann aber mit Ausgleichsmassnahmen rechnen.3

Das Parlament beziehungsweise das Volk kann weiterhin Nein sagen – dieses Nein findet jedoch nicht mehr in einem folgenlosen politischen Raum statt. Juristisch besteht Entscheidungsfreiheit; politisch und wirtschaftlich kann der Handlungsspielraum deutlich enger sein.

Wie frei ist ein gesetzgeberischer Entscheid noch, wenn eine Abweichung von zukünftiger EU-Rechtsentwicklung wirtschaftliche Gegenmassnahmen nach sich ziehen kann?

Die Schweiz übernimmt Recht, das sie nicht selbst beschliesst

Die Schweiz erhält beim Entstehen relevanter EU-Rechtsakte ein sogenanntes Decision Shaping. Sie kann ihre Interessen frühzeitig einbringen. Der Bund bezeichnet dies als Mitspracherecht bei der Entwicklung des Rechts. Sprachlich sollte jedoch sauber unterschieden werden: Mitwirkung ist nicht Mitentscheidung.

Die Schweiz besitzt als Nicht-EU-Mitglied weder einen Sitz mit Stimmrecht im Rat der Europäischen Union noch Schweizer Abgeordnete im Europäischen Parlament. Die endgültige Entscheidung über einen EU-Rechtsakt erfolgt deshalb innerhalb der Institutionen der EU. Anschliessend steht die Schweiz vor der Entscheidung, ob sie die für das MRA relevante Rechtsentwicklung übernimmt.

Daraus entsteht eine strukturelle Asymmetrie:

  • EU: entwickelt und beschliesst das relevante Binnenmarktrecht.
  • Schweiz: kann bei dessen Entstehung Einfluss nehmen, entscheidet danach aber hauptsächlich über Übernahme oder Nichtübernahme.

Das ist nicht dasselbe wie eine formelle EU-Mitgliedschaft – aber eben auch nicht dasselbe wie vollständig autonome schweizerische Gesetzgebung.

Warum die EU diese Rechtsübernahme verlangt

Die Gegenposition sollte fair dargestellt werden. Aus Sicht der EU ist die Forderung nachvollziehbar: Wenn Schweizer Unternehmen in bestimmten Bereichen Bedingungen erhalten sollen, die denjenigen ihrer Konkurrenten im EU-Binnenmarkt entsprechen, sollen langfristig auch vergleichbare Regeln gelten.

Andernfalls könnte beispielsweise 2028 eine neue europäische Sicherheitsvorschrift für Maschinen gelten, während in der Schweiz weiterhin die ältere Regelung angewandt würde. Die gegenseitige Anerkennung würde dadurch zunehmend schwieriger. Genau dieses Problem soll die dynamische Aktualisierung verhindern.

Ökonomisch lautet die Logik deshalb: Binnenmarktzugang gegen regulatorische Gleichwertigkeit. Die eigentliche politische Diskussion lautet nicht, ob diese Logik existiert, sondern welchen Preis die Schweiz für diesen Marktzugang hinsichtlich ihrer regulatorischen Eigenständigkeit akzeptieren will.

Der EuGH — eine wichtige Differenzierung

Die Behauptung, der Europäische Gerichtshof entscheide künftig über die Schweiz, wäre zu pauschal.

Streitigkeiten sollen zunächst im Gemischten Ausschuss behandelt werden. Kann dort keine Lösung gefunden werden, kann ein paritätisch zusammengesetztes Schiedsgericht angerufen werden. Betrifft die Streitfrage jedoch die Auslegung von EU-Recht, muss beziehungsweise kann – entsprechend den vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen – das Schiedsgericht den EuGH zur Auslegung dieses EU-Rechts beiziehen. Die Auslegung des EU-Rechts durch den EuGH ist dann für das Schiedsgericht massgebend.3

Welche tatsächliche Entscheidungsfreiheit verbleibt dem paritätischen Schiedsgericht, wenn für einen Streit entscheidendes EU-Recht durch den EuGH verbindlich ausgelegt wird? Das ist wesentlich belastbarer als das Schlagwort «fremde Richter».

Was passiert, wenn die Schweiz nicht übernimmt?

Die Schweiz behält grundsätzlich das Recht, eine EU-Rechtsentwicklung nicht zu übernehmen. Damit endet die Angelegenheit jedoch nicht.

Entsteht daraus ein Streit, kommt der institutionelle Streitbeilegungsmechanismus zum Einsatz. Unter den vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen können Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden. Diese müssen verhältnismässig sein und können ihrerseits vom Schiedsgericht überprüft werden.

Damit entsteht ein Unterschied zwischen rechtlicher und praktischer Souveränität: Die Schweiz darf Nein sagen. Aber das Nein kann einen wirtschaftlichen Preis haben. Gerade weil das MRA einen sehr grossen Teil des Schweizer Industrieexports betrifft, kann dieser wirtschaftliche Hebel beträchtlich sein.

Das Medizinprodukte-Beispiel zeigt beide Seiten

Das MRA eignet sich besonders gut, um zu zeigen, warum eine einfache Einteilung in «gut» oder «schlecht» zu kurz greift.

Nachdem die EU 2021 das entsprechende MRA-Kapitel für Medizinprodukte nicht mehr aktualisierte, verloren Schweizer Hersteller den früheren privilegierten Zugang. Sie mussten unter anderem zusätzliche Anforderungen für den EU-Marktzugang erfüllen.1

Das zeigt einerseits die wirtschaftliche Bedeutung eines funktionierenden MRA. Es zeigt andererseits aber auch etwas politisch Interessantes: Je stärker ein Wirtschaftszweig vom regulatorisch erleichterten Zugang zum EU-Binnenmarkt abhängig wird, desto grösser wird der faktische Druck, regulatorische Unterschiede zur EU zu vermeiden.

Marktüberwachung — eine weitere Vertiefung der Integration

Neu soll die Schweiz auch an der EU-Marktüberwachung teilnehmen können. Der Bund beschreibt dies als Zusammenarbeit bei Massnahmen zur Gewährleistung von Produktsicherheit und Produktqualität.3

Das hat offensichtliche Vorteile: Gefährliche oder nicht konforme Produkte können grenzüberschreitend effizienter erkannt werden, Unternehmen arbeiten in einem kohärenteren regulatorischen Raum. Aber auch hier gilt: Je stärker die Schweiz in europäische Marktüberwachungs-, Informations- und Regulierungsstrukturen eingebunden wird, desto weniger lässt sich das MRA lediglich als klassisches Freihandelsinstrument beschreiben. Es entsteht eine sektorielle regulatorische Integration.

Die eigentliche Güterabwägung

Damit ergibt sich ein Bild, das für die Beurteilung wichtiger ist als ein blosses Pro oder Contra:

Wirtschaftliche Perspektive Staats- und souveränitätspolitische Perspektive
Einfacherer EU-MarktzugangFortlaufende Orientierung an EU-Rechtsentwicklung
Nur eine KonformitätsbewertungDynamische Rechtsübernahme
Geringere Kosten für ExporteureSchweiz entscheidet EU-Recht nicht mit
Rechtssicherheit für UnternehmenDecision Shaping statt Decision Making
Vermeidung technischer HandelshemmnisseNichtübernahme kann Konsequenzen haben
Integration in die MarktüberwachungVertiefte regulatorische Einbindung
Geordnetes StreitverfahrenEuGH besitzt bei EU-Rechtsfragen eine zentrale Auslegungsfunktion
Verhältnismässigkeitskontrolle von AusgleichsmassnahmenWirtschaftlicher Druck kann politischen Handlungsspielraum begrenzen

Persönliche Einschätzung

Das MRA zeigt das Grunddilemma des neuen Vertragspakets besonders deutlich. Der Abbau technischer Handelshemmnisse ist für die Schweizer Exportwirtschaft von erheblichem Nutzen. Eine doppelte Zertifizierung von Produkten verursacht Kosten, Zeitverlust und Wettbewerbsnachteile. Ein funktionierendes MRA liegt deshalb klar im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz.

Mit den Bilateralen III wird jedoch nicht lediglich dieser bestehende Vorteil gesichert. Das MRA erhält eine neue institutionelle Dimension. Die Schweiz verpflichtet sich, relevante Entwicklungen des EU-Rechts dynamisch in das Abkommen zu übernehmen. Sie behält zwar ihre verfassungsmässigen Entscheidungsverfahren und kann eine Übernahme ablehnen. Eine solche Ablehnung kann jedoch ein Streitverfahren und letztlich verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen auslösen.

Damit verschiebt sich die entscheidende Frage: Nicht mehr allein «Ist das MRA wirtschaftlich sinnvoll?», sondern «Wie viel regulatorische Eigenständigkeit ist die Schweiz bereit aufzugeben beziehungsweise faktisch einzuschränken, um diesen Marktzugang dauerhaft zu sichern?»

Peter Ruckstuhl, Stand 9. August 2026