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Aktuelles · Vertragspaket Schweiz–EU

Souveränität oder vorübergehender Wohlstand

Eine staatspolitische Rede: das Votum von Ständerat Beat Rieder in der Eintretensdebatte zum Vertragspaket Schweiz–EU vom 28. September 2026 — gekürzte, vom Redner autorisierte Fassung.

Das Votum

Geschätzter Präsident, geschätzte Bundesräte, geschätzte Kolleginnen und Kollegen

Was mir in den Beratungen der Kommission und auch in diesem Rat gefehlt hat, ist die Klärung des Begriffs der dynamischen Rechtsübernahme. Das ist der wahre Elefant im Raum – nicht die Referendumsfrage. Als Anwalt und Notar stelle ich mir seit Beginn der Beratungen eine einfache Frage: Würde ich jemals einen Vertrag unterzeichnen, dessen künftigen Inhalt ich nicht kenne und den ich nicht mitentscheiden, sondern nur mitberaten kann? Ich kam zum Schluss: nie. Deshalb empfehle ich Ihnen, auf dieses Vertragswerk nicht einzutreten.

Man hört wiederholt, es handle sich in erster Linie um eine wirtschaftspolitische Vorlage. Ich widerspreche dem mit aller Deutlichkeit. Im Kern geht es um die Rechtsetzungsbefugnis und damit um die Souveränität unseres Staates: Wer setzt künftig das Recht, dem wir unterstehen – wir, National- und Ständerat, oder die EU-Kommission? Wir schliessen Abkommen mit den USA, mit China, mit Indien und dem Mercosur, obwohl wir dort unbestritten die schwächere Vertragspartei sind. Wieso also gerade bei diesem Vertrag eine Auseinandersetzung bis in die letzte Fussnote? Wer sich diese Frage ernsthaft stellt, findet den verheerenden Konstruktionsfehler: die dynamische Rechtsübernahme.

Wir übernehmen nicht nur den Vertragsinhalt, der heute auf dem Tisch liegt, sondern jede künftige Änderung des EU-Rechts in diesen Bereichen. Allein 2026 hat die EU 46 Gesetzesinitiativen eingeleitet, der grösste Teil in jenen Bereichen, in denen wir jetzt Verträge abschliessen. Diesen Vertrag über eine innerschweizerische Rahmengesetzgebung gegen unerwünschte Rechtsübernahmen zu immunisieren, ist – mit Verlaub – vollständig unmöglich. Es sind Potemkinsche Dörfer.

Geprägt hat den Begriff der amerikanische Rechtsprofessor Michael Dorf. Statische Übernahme heisst: Wir entscheiden einmal souverän über einen bestimmten Rechtsbestand. Dynamische Übernahme heisst: Ändert sich das Recht der Gegenpartei, ändert sich auch unseres – ohne dass wir am Tag dieser Änderung am Verhandlungstisch sitzen und ohne Gewissheit, in welche Richtung. Für die horizontale Übernahme zwischen zwei souveränen Staaten, also unseren Fall, hält Dorf ausdrücklich fest, sie sei weltweit «completely unusual». Das einzige historische Beispiel ausserhalb der EU-Peripherie ist das Mandatsgebiet Palästina, dessen Klausel zur laufenden Übernahme des englischen Common Law Israel 1948 weiterführte. Mitte der 1950er-Jahre bezeichneten israelische Gerichte diese Bindung als anormal, 1980 wurde sie formell aufgehoben. Selbst dieser einzige Präzedenzfall endete damit, dass sich der betroffene Staat davon löste, sobald er konnte.

Halten wir also erstens fest, dass der Bundesrat einen völkerrechtlich völlig exotischen Vertrag unterzeichnet hat.

Die EU ist weltweit die einzige Akteurin, die eine solche Konstruktion von schwächeren Vertragspartnern aktiv einfordert. Wo die Auslegung übernommenen EU-Rechts streitentscheidend ist, entscheidet letztverbindlich das Gericht der anderen Vertragspartei, der EuGH; das Schiedsgericht bleibt an diese Auslegung gebunden. Das ist auch nicht dasselbe wie der autonome Nachvollzug: Dieser ist eine einseitige, durch dieses Parlament jederzeit widerrufliche Entscheidung. Die dynamische Rechtsübernahme dagegen ist eine vertragliche Verpflichtung, deren Nichteinhaltung mit vorab vereinbarten Ausgleichsmassnahmen sanktioniert wird.

Am 24. März 2026 befragte der European Affairs Committee des House of Lords zwei Rechtsprofessoren zur geplanten dynamischen Angleichung zwischen Grossbritannien und der EU – dieselbe Problemlage. Auf die Frage nach vergleichbaren Abkommen antwortete Professor David Collins: «I cannot find any example anywhere in the world that is like what the EU does.» Ein solches Modell sei exzessiv – gerade für ein Land, das mehr importiert als exportiert. Dieser Befund lässt sich eins zu eins auf uns übertragen: 2025 importierten wir aus der EU Waren im Wert von 190 Milliarden Euro und exportierten für 174 Milliarden Euro. Wie rechtfertigt sich bei diesen Zahlen, dass die Schweiz zur einseitigen Regelnehmerin wird?

Halten wir also zweitens fest, dass ein solcher Vertrag einzig von der EU verlangt wird und uns bei einer nahezu ausgeglichenen Handelsbilanz zum abhängigen Vertragspartner macht.

Collins wies zudem auf das Kollisionsrisiko hin. Als EFTA-Mitglied unterhält die Schweiz eigenständige Freihandelsabkommen mit zahlreichen Drittstaaten; die enge Bindung an EU-Standards schränkt den Spielraum ein, diese weiterzuentwickeln – ein Aspekt, den die Botschaft des Bundesrates aus meiner Sicht nicht berücksichtigt. Ebenso geht der Vertrag auf Kollision mit unseren föderalen Strukturen und mit der Kompetenz des Bundesgerichts zur unabhängigen Rechtsprechung; das Verhältnis zwischen Schiedsgericht und Bundesgericht ist nicht geklärt. Selbst die Befürworterin Catherine Barnard, die das Schweizer Modell als gemässigtes Vorbild bezeichnet, hielt fest: «Decision shaping» ist nicht «decision making». Sobald ein Vorschlag den «Tunnel» der Verhandlungen zwischen EU-Rat und EU-Parlament erreicht, bleibt die Schweiz völlig aussen vor. Den volkswirtschaftlichen Nutzen des deutlich engeren britischen Modells beziffert die britische Regierung selbst auf lediglich 0,2 Prozent des Bruttoinlandprodukts.

Halten wir also drittens fest, dass dieser Vertrag auf Kollisionskurs mit unserer Aussenwirtschaftspolitik und unseren innerstaatlichen Organen geht und von uns höchstens marginal, nicht aber entscheidend beeinflusst werden kann.

Der Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 8. September 2026 zur Beschaffung des F-35A zeigt: Unsere Verwaltung war bei einem klar umrissenen Kaufgeschäft mit einem einzigen Partner nicht in der Lage, einen Fixpreis wirksam zu verhandeln. Mit welcher Verhandlungsmacht soll sie die dauerhafte Übernahme künftigen fremden Rechts gegenüber einem supranationalen Apparat von 450 Millionen Einwohnern aushandeln? Und wer glaubt, sich im Zweifel auf eine eigene, günstigere Auslegung zurückziehen zu können, sollte sich fragen, weshalb ihm das nicht einmal beim Kauf von 36 Kampfflugzeugen gelungen ist. Die Auslegungshoheit über die zentralen Begriffe liegt beim EuGH, und nach der Wiener Vertragsrechtskonvention gilt zuerst der Wortlaut, dann Ziel und Zweck. Spätestens dort ist Schluss mit eigenständiger Auslegung. Auch lässt sich die Rechtsübernahme nicht auf die sektoriellen Verträge eingrenzen: Über das Beihilferecht werden Gemeinden, Kantone und Bund selbst im Gewinnsteuerrecht EU-Recht beachten müssen.

Halten wir viertens fest, dass wir als schwächerer Vertragspartner EU-Recht übernehmen, das letztlich vom EuGH ausgelegt wird und über das Beihilferecht weit über die sektoriellen Verträge hinaus in unsere Rechtsordnung hineinwirkt.

Man sagt, die Schweiz könne eine Übernahme jederzeit ablehnen. Formal ist das korrekt. Praktisch zeigt der EWR das Gegenteil: 2012 legte Norwegen ein Veto gegen die dritte Postdienste-Richtlinie ein – und gab es 2013 unter erheblichem politischem Druck wieder auf. Ein einziges Veto in über 30 Jahren, und selbst dieses eine Mal musste nachgegeben werden. Die Schweiz hat nicht einmal ein Veto, sondern muss Ausgleichsmassnahmen hinnehmen. Und selbst unser verfassungsrechtliches Zustimmungserfordernis ist an eine Frist von zwei Jahren gebunden; danach greift der Mechanismus der Ausgleichsmassnahmen.

Halten wir also fünftens fest, dass ein solcher Vertrag aufgrund des faktischen Zwangs künftig nur unter enormem wirtschaftlichem und politischem Schadenspotenzial gekündigt werden könnte.

Stellen Sie sich vor, werte Kolleginnen und Kollegen: In drei oder fünf Jahren übernehmen wir eine EU-Regelung, die für das Gewerbe oder die Landwirtschaft nicht mehr tragbar ist. Dann kündigen wir über die Guillotineklausel in Artikel 25 des Freizügigkeitsabkommens nicht ein Abkommen, sondern sieben. Das ist das Gegenteil von Stabilität. Wer heute zustimmt, verwettet nicht nur die eigene Souveränität, sondern die Handlungsfähigkeit jeder künftigen Landesregierung und jedes künftigen Parlaments.

Dabei verbietet sich die EU intern, was sie von uns verlangt. Seit dem Meroni-Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 1958 gilt: delegatus non potest delegare – Befugnisse mit politischem Ermessensspielraum dürfen nicht übertragen werden. Die Schweiz aber soll ihre künftige Gesetzgebung in bestimmten Sachbereichen an einen externen Rechtsgeber ankoppeln. Eine solche Konstruktion ist weder mit dem Demokratieprinzip noch mit dem Referendumsrecht vereinbar.

Halten wir sechstens fest, dass unser Vertragspartner selbst einen solchen Vertrag nie unterzeichnen würde, weil er innerhalb der EU unzulässig ist.

In der öffentlichen Debatte fällt der Begriff «Kolonialvertrag». Diesem Begriff stimme ich nicht zu – er ist zu harmlos. Der Colonial Laws Validity Act verlangte von den Kolonien im Kern nur, kein Gesetz zu erlassen, das dem englischen widersprach: statische, bekannte Grenzen. Hier dagegen geht es um die laufende, im Voraus inhaltlich unbekannte Übernahme künftigen fremden Rechts. Wer einen Vergleich sucht, findet ihn bei den Marshallinseln, Mikronesien und Palau, die sich im Compact of Free Association weitgehend der Rechtsetzung der USA unterstellt haben – formal souveräne UNO-Mitglieder, faktisch Anhängsel einer fremden Aussenpolitik mit eigener Flagge. Das ist die Gesellschaft, in die sich die Schweiz begäbe – nicht das Land, das seit dem Bundesbrief von 1291 sein Recht selbst bestimmt.

Ich fasse zusammen. Diese Vorlage verlangt die Übertragung unserer Rechtsetzungshoheit in einem Konstrukt, das in dieser Form nirgends sonst auf der Welt existiert – im Austausch für ein Wirtschaftsversprechen, über dessen Grössenordnung sich die Fachwelt nicht einig ist, verpackt in eine Guillotineklausel, die eine künftige Korrektur praktisch verunmöglicht. Entweder wir behalten die Kompetenz, unser Recht in direkter Demokratie selbst zu setzen, oder wir akzeptieren, bei künftigen Rechtsänderungen konsultiert, aber nicht entscheidend beteiligt zu werden. Eine dritte, kostenlose Option sieht der Vertragstext nicht vor.

Wenn Sie auf Souveränität verzichten, um ein wenig vorübergehenden Wohlstand zu erreichen, dann werden Sie zuerst die Souveränität verlieren und anschliessend auch den Wohlstand. Ich bitte Sie, dieses Vertragswerk abzulehnen.

Beat Rieder, Ständerat, Wallis · Votum vom 28. September 2026, gekürzt und vom Redner autorisiert

Votum von Ständerat Beat Rieder (Die Mitte, Wallis) in der Eintretensdebatte des Ständerates zum Vertragspaket Schweiz–EU vom 28. September 2026. Gekürzte Fassung der Redaktion auf Grundlage der Transkription, vom Redner schriftlich autorisiert.

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