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Aktuelles · Neutralität und Völkerrecht

Wer schweigt, stimmt zu

Seit diesem Jahr gibt es eine Instanz, die es bisher nicht gab: den Neutralitätsrat, zwölf Völkerrechtler, Historiker, ehemalige Diplomaten und Militärexperten, die völkerrechtlich relevante Vorgänge wissenschaftlich aufarbeiten und daraus Empfehlungen an die Schweizer Regierung ableiten. Sein erster Bericht behandelt ein Prinzip, das kaum jemand mehr kennt und das gerade deshalb aufschlussreich ist: das Verbot der Heimtücke.

Ein Kleinstaat verfügt nicht über die militärischen Mittel, die grössere Mächte schützen. Seine Sicherheit beruht in erheblichem Masse auf der Verbindlichkeit des Völkerrechts. Daraus folgt ein Satz, der einfach klingt und weitreichende Konsequenzen hat: In einer Ordnung, die sich nach Machtverhältnissen richtet, ist ein neutraler Kleinstaat strukturell benachteiligt; in einer Ordnung, die auf anerkannten Regeln beruht, findet er Schutz. Die Erosion des Völkerrechts — durch offene Missachtung ebenso wie durch selektive Anwendung — trifft deshalb mächtige Staaten weniger als kleine.

Eine Lücke, die niemand füllte. Die Schweiz verpflichtet sich in Artikel 5 Absatz 4 der Bundesverfassung zur Beachtung des Völkerrechts. Zugleich hat sie nach Einschätzung des Neutralitätsrates in den letzten Jahren zu dessen Aushöhlung beigetragen — einerseits durch einseitige Anwendung, andererseits durch Schweigen angesichts grober Verletzungen. Bisher fehlte eine unabhängige Instanz, die solche Widersprüche wissenschaftlich aufarbeitet und einordnet. Genau diese Lücke will der Neutralitätsrat schliessen: mit periodischen, wissenschaftlich fundierten Papieren zu völkerrechtlich relevanten Themen und aktuellen Ereignissen, aus denen er Empfehlungen an die Schweizer Regierung ableitet.

Wer im Rat sitzt. Der Neutralitätsrat ist im Schoss der Bewegung für Neutralität (bene.swiss) entstanden und wird von ihr logistisch betreut; er handelt unabhängig und entscheidet im Konsens. Ihm gehören an: Jacques Baud, ehem. Oberst i Gst und Mitarbeiter des Nachrichtendienstes der Schweiz; Ralph Bosshard, Historiker, ehem. Oberstlt i Gst und Chief Planning Officer der OSZE; Henriette Hanke Güttinger, Historikerin; Peter König, Ökonom, ehem. Mitarbeiter der Weltbank und der WHO; Philipp Kruse, Rechtsanwalt; Wolf Linder, Politologe, ehem. Direktor des Forschungszentrums für schweizerische Politik der Universität Bern; Pascal Lottaz, Politologe, Gründer der Neutrality Studies; Georges Martin, ehem. Botschafter und stv. Staatssekretär im EDA; Guy Mettan, Journalist, ehem. Chefredaktor der Tribune de Genève und Präsident des Grossen Rates des Kantons Genf; René Roca, Historiker, Gründer und Leiter des Forschungszentrums für direkte Demokratie; Jean-Daniel Ruch, ehem. Botschafter, Gründer des Geneva Center for Neutrality; Alfred de Zayas, Völkerrechtler und Historiker, ehem. Experte des UNO-Menschenrechtsrats. Sekretariat: Ursula Cross, Koordination: Christoph Pfluger.

Auf Dauer angelegt. Der Rat ist unabhängig vom Ausgang der Abstimmung über die Neutralitätsinitiative auf Dauer ausgelegt. Seine Begründung dafür reicht über die Schweiz hinaus: Neutralität sei die Voraussetzung für Frieden, nicht nur für dieses Land, sondern für alle Staaten. Der Rat will mit seiner Arbeit zur Verbreitung der Neutralität und zur Stärkung eines Völkerrechts beitragen, das für alle gleichermassen gilt.

Bericht Nr. 1: ein vernachlässigtes Prinzip. Der erste Bericht vom Juli 2026 gilt Artikel 37 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Konventionen von 1977. Die Bestimmung untersagt, einen Gegner unter Anwendung von Heimtücke zu töten, zu verletzen oder gefangen zu nehmen — also dadurch, dass man sein Vertrauen in einen völkerrechtlichen Schutzstatus missbraucht. Als erstes von vier Beispielen nennt die Norm ausdrücklich das Vortäuschen der Absicht, unter der Parlamentärflagge zu verhandeln oder sich zu ergeben. Die Tradition ist alt: Bereits die Haager Landkriegsordnung von 1907 verbot das meuchlerische Töten oder Verwunden. Beachtung findet die Norm heute trotzdem kaum — sie steht im Schatten prominenterer Garantien und berührt einen politisch heiklen Gegenstand, den Missbrauch diplomatischer Verfahren.

Kriegslist ja, Vertrauensbruch nein. Der Bericht arbeitet die Abgrenzung sorgfältig heraus. Nicht jede Täuschung ist verboten: Tarnung, Scheinoperationen und Fehlinformationen bleiben als Kriegslist zulässig. Unterscheidungsmerkmal ist nicht die Täuschung als solche, sondern der Bruch eines geschützten Vertrauensverhältnisses. Die Tarnung einer Stellung ist erlaubt; das Vortäuschen von Verhandlungs- oder Kapitulationsbereitschaft, um einen Angriff vorzubereiten, erfüllt den Tatbestand der Heimtücke. Das Verbot gilt als Völkergewohnheitsrecht und bindet damit auch Staaten, die das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert haben; das Römische Statut erhebt heimtückisches Töten oder Verwunden zum Kriegsverbrechen.

Die Fälle. Im Zentrum stehen zwei aktuelle Vorgänge. Im Juni 2025 verhandelten die USA und Iran unter omanischer Vermittlung über ein neues Atomabkommen; zwei Tage vor der angesetzten sechsten Runde begann der Luftkrieg, die Runde wurde ausgesetzt. Noch deutlicher ist der zeitliche Zusammenhang beim Beginn des Irankrieges: Am 26. Februar 2026 meldete die Vermittlung «bedeutende Fortschritte», tags darauf erklärte sich Iran nach den vorliegenden Berichten bereit, seine Bestände an angereichertem Uran auf das niedrigstmögliche Niveau zu senken — am 28. Februar 2026 begann der umfassende Angriff. Der Angriff folgte also nicht auf ein Scheitern der Gespräche, sondern unmittelbar auf einen signalisierten Fortschritt. Ergänzend behandelt der Bericht den Angriff auf eine Verhandlungsdelegation in Doha (2025) sowie den Vertragsentwurf von Rambouillet (1999) und historische Vorläufer vom Kilmichael-Hinterhalt bis zum Skorzeny-Prozess.

Eine bewusst differenzierte Einschätzung. Bemerkenswert ist, was der Bericht nicht behauptet. Artikel 37 gehört zum Recht im Krieg (ius in bello): Er setzt einen bestehenden bewaffneten Konflikt voraus und verlangt, dass die heimtückische Handlung selbst zur Tötung, Verletzung oder Gefangennahme führt. Ein Angriff, der einen Konflikt erst eröffnet, ist in erster Linie am Gewaltverbot der UNO-Charta zu messen (ius ad bellum) und fällt nicht ohne weiteres unter den engen Wortlaut. Mehrere der untersuchten Fälle erfüllen den Tatbestand deshalb nicht — sie verletzen aber das ihm zugrunde liegende Prinzip von Treu und Glauben in geschützten Verhandlungsräumen. Diese Zurückhaltung ist kein Rückzieher, sondern die Bedingung dafür, dass der Befund trägt.

Vier Empfehlungen an Bern. Der Rat empfiehlt der Schweiz, erstens die Pflicht zu Treu und Glauben in Friedensverhandlungen als eigenständigen, gewohnheitsrechtlich verankerten Grundsatz zu benennen und Angriffe während laufender Verhandlungen als Verstoss dagegen zu bezeichnen; zweitens als Vermittlerstaat darauf hinzuwirken, dass die Unverletzlichkeit von Verhandlungsdelegationen und Vermittlungsorten ausdrücklich anerkannt wird; drittens sich für eine klarstellende Auslegung von Artikel 37 einzusetzen, die Verhandlungs- und Vermittlungsmissionen auch ausserhalb des unmittelbaren Gefechts erfasst; und viertens Verstösse gegen das Heimtückeprinzip unabhängig von der handelnden Partei zur Sprache zu bringen — bilateral wie in den zuständigen internationalen Gremien.

Unsere Einordnung. Zwei Dinge machen diese Initiative interessant. Das eine ist die Methode: Der Rat argumentiert aus dem Recht, nicht aus der Gesinnung, und er benennt ausdrücklich die Grenzen des eigenen Befunds. Wer einen Rechtsbruch feststellt, wo keiner vorliegt, entwertet den Massstab, auf den er sich beruft — dieser Versuchung entgeht der Bericht. Das andere ist die Konsequenz, die er zieht. Neutralität verlangt, in einem bewaffneten Konflikt keine Partei zu ergreifen; sie verlangt nicht, zur Verletzung eben jener Normen zu schweigen, auf denen die eigene Unverletzlichkeit beruht. Damit ist die Sachfrage gestellt, die über die Abstimmung vom 27. September hinausreicht: Ist das Benennen von Rechtsbrüchen — auf allen Seiten und nach demselben Massstab — eine Verletzung der Neutralität oder gerade deren Vollzug? Wer diese Frage mit Schweigen beantwortet, sollte die lateinische Formel kennen, die über dem Bericht steht: Qui tacet consentire videtur.

Neutralitätsrat: «Das Verbot der Heimtücke — Ein vernachlässigtes Prinzip des Völkerrechts und der Missbrauch von Friedensverhandlungen (Art. 37 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Konventionen)», Bericht Nr. 1, vorgelegt im Juli 2026. Der Neutralitätsrat wird von der Bewegung für Neutralität (bene.swiss) logistisch betreut. Zusammenfassung und Einordnung durch die Redaktion.

Originaltext

Bericht Nr. 1 «Das Verbot der Heimtücke» als PDF öffnen

Neutralitätsrat, Bericht Nr. 1, Juli 2026, 10 Seiten — mit vollständigem Quellen- und Endnotenverzeichnis (Vertragsrecht, IKRK-Kommentar, Rechtsprechung).

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