Ist es eine gewagte These, dass Bundesrat und Verwaltung längerfristig Strukturen schaffen, die an ein «Wahrheitsministerium» erinnern könnten? Auf den ersten Blick mag die Frage provokativ erscheinen. Betrachtet man die aktuellen Entwicklungen jedoch gemeinsam, lohnt sich eine genauere Prüfung.
Mit der Sicherheitspolitischen Strategie 2026 will der Bund Beeinflussungsaktivitäten und Desinformation systematischer erkennen und bekämpfen. Der Austausch zwischen Verwaltung und Wissenschaft wird institutionalisiert, der Nachrichtendienst soll zusätzliche Aufgaben erhalten, die Bevölkerung soll stärker sensibilisiert und die politische Bildung einbezogen werden. Gleichzeitig entsteht mit dem geplanten Kommunikationsplattformengesetz (KomPG) ein neuer regulatorischer Rahmen für grosse digitale Plattformen.
Jede dieser Massnahmen lässt sich für sich genommen mit dem Schutz der Demokratie und der freien Meinungsbildung begründen. Entscheidend ist jedoch ihre Gesamtwirkung.
Wo verläuft künftig die Grenze zwischen legitimer staatlicher Abwehr ausländischer Manipulation und der Bewertung dessen, was als wahr, falsch oder als «Desinformation» gilt? Wer zieht diese Grenze — und wer kontrolliert diejenigen, die sie ziehen?
Gerade in einer direkten Demokratie sollte über Meinungsfreiheit nicht erst gesprochen werden, wenn sie eingeschränkt wird. Die entscheidende Frage lautet vielmehr: Welche staatlichen Strukturen entstehen heute — und welche Möglichkeiten eröffnen sie morgen?
01 Was das KomPG tatsächlich regeln soll
Das Bundesgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (KomPG) befindet sich in Vorbereitung. Der Bundesrat eröffnete die Vernehmlassung am 29. Oktober 2025; sie endete am 16. Februar 2026. Derzeit wertet der Bund die Stellungnahmen aus. Gemäss Jahresplanung will der Bundesrat bis Ende 2026 das Ergebnis zur Kenntnis nehmen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Es gibt somit weder ein beschlossenes Schweizer Plattformgesetz noch eine Botschaft an das Parlament; das UVEK bestätigte am 9. September 2026, dass die Arbeiten laufen.4
Der Vorentwurf erfasst nicht das gesamte Internet, sondern sehr grosse Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen. Die Schwelle liegt bei durchschnittlich mindestens 10 Prozent der Schweizer Bevölkerung pro Monat, derzeit also rund 900 000 Nutzenden. Gemeint sind vor allem Dienste wie Facebook, Instagram, YouTube, TikTok, X oder Google.
| Bereich | Vorgesehen im Vorentwurf |
|---|---|
| Entfernung von Inhalten | Plattform muss die Nutzerin oder den Nutzer informieren und den Entscheid begründen |
| Sperrung von Konten | Begründungspflicht |
| Beschwerden | internes Beschwerdeverfahren |
| Streitigkeiten | aussergerichtliche Streitbeilegung |
| Mutmasslich rechtswidrige Inhalte | Meldesystem |
| Werbung | Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten |
| Algorithmen und Empfehlungssysteme | Transparenzpflichten |
| Politische und kommerzielle Werbung | öffentliches Werbearchiv |
| Forschung | Zugang zu bestimmten Plattformdaten |
| Aufsicht | Bundesbehörden erhalten Aufsichtskompetenzen |
| Ausländische Plattformen | Rechtsvertretung in der Schweiz |
Bemerkenswert ist die Begründung des Bundesrates: Das Gesetz soll ausdrücklich auch die Meinungs- und Informationsfreiheit schützen, indem Plattformen nicht mehr nach völlig undurchsichtigen Regeln Inhalte löschen oder Konten sperren können.
02 Wo die Kontroverse um die Meinungsfreiheit liegt
Einerseits soll der Entwurf die Meinungsfreiheit stärken: Wird ein kritischer Beitrag gelöscht, muss die Plattform dies begründen, und die betroffene Person erhält ein Beschwerdeverfahren. Andererseits ist ein gegenläufiger Effekt möglich. Plattformen müssen Meldesysteme für mutmasslich rechtswidrige Inhalte einrichten; genannt werden etwa Verleumdung, Beschimpfung sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass. Führen hohe regulatorische Risiken dazu, dass im Zweifelsfall mehr gelöscht wird als nötig?
Die Vernehmlassung zeigt drei Linien
Die SVP lehnt den Entwurf ab und warnt ausdrücklich vor Overblocking, staatlicher Einflussnahme auf den Meinungskorridor, weitgehenden Kompetenzen des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) und möglichen Netzsperren.1 Organisationen wie AlgorithmWatch Schweiz und die Digitale Gesellschaft begrüssen ihn umgekehrt gerade als Instrument zum Schutz von Grundrechten und Meinungsfreiheit und verlangen teilweise weitergehende Regeln, etwa für KI-Systeme.2 Economiesuisse unterstützt die Zielsetzung grundsätzlich, hält den Entwurf aber an mehreren Stellen für überschiessend und will die Regulierung auf verfahrensbezogene Mindeststandards beschränken.3
Zwei Ausweitungen zeichnen sich ab: KI und Jugendschutz
Die Diskussion betrifft inzwischen nicht mehr nur Facebook, X oder TikTok. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer verlangen, dass auch generative KI und KI-Funktionen innerhalb von Suchmaschinen und Plattformen erfasst werden; AlgorithmWatch, die Digitale Gesellschaft, der Konsumentenschutz und Opendata.ch nennen ausdrücklich Grok auf X und die KI-Funktionen von Google. Aus einer klassischen Social-Media-Regulierung könnte längerfristig eine wesentlich umfassendere Regulierung der digitalen Informationsvermittlung werden.
Auch beim Jugendschutz besteht Erweiterungsdruck. Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen verlangt unter anderem, dass Plattformen Verfahren zur Inhaltsmoderation einsetzen, um illegale oder schädliche Inhalte möglichst bereits vor ihrer Veröffentlichung zu erkennen. Zudem möchte sie die Regulierung teilweise auf Plattformen unterhalb der heutigen 10-Prozent-Schwelle ausweiten.
Das zeigt die Dynamik: Der ursprüngliche Gesetzesentwurf ist relativ eng. Bereits in der ersten Vernehmlassung werden jedoch Forderungen erhoben, Geltungsbereich, Inhalte und präventive Moderationspflichten auszubauen. Das bedeutet nicht, dass der Bundesrat diese Forderungen übernehmen wird — beobachten sollte man sie dennoch.
03 Kein Brüsseler Diktat — und trotzdem EU-nah
Das BAKOM erklärt selbst, dass die Schweizer Vorlage einen engeren Fokus hat als der Digital Services Act (DSA) der EU. Sie orientiert sich dort am DSA, wo der Bund dies für sinnvoll hält, konzentriert sich aber vor allem auf öffentliche Kommunikation und Meinungsbildung; der DSA umfasst erheblich mehr, beispielsweise Regeln zu illegalen oder unsicheren Produkten. Das KomPG ist derzeit kein Bestandteil des Vertragspakets Schweiz–EU, und der DSA wird durch dieses Paket nicht automatisch Schweizer Recht.
Interessant bleibt die grundsätzliche Beobachtung: Die Schweiz bewegt sich regulatorisch teilweise in dieselbe Richtung wie die EU, auch ohne formelle Übernahmepflicht. Dafür lohnt sich eine saubere Unterscheidung:
- 1 Direkte Rechtsübernahme Was muss die Schweiz aufgrund eines Abkommens tatsächlich übernehmen?
- 2 Dynamische Rechtsübernahme Wo verpflichtet ein Abkommen die Schweiz, Weiterentwicklungen des einschlägigen EU-Rechts grundsätzlich nachzuführen?
- 3 Autonomer Nachvollzug Wo übernimmt die Schweiz EU-ähnliche Regeln freiwillig, obwohl keine vertragliche Verpflichtung besteht?
Beim KomPG befinden wir uns heute hauptsächlich beim dritten Punkt. Gerade diese Unterscheidung macht eine kritische Analyse glaubwürdig: Man muss nicht behaupten, Brüssel schreibe der Schweiz das KomPG vor, um die berechtigte Frage zu stellen, warum sich die schweizerische Digitalregulierung zunehmend an europäischen Modellen orientiert — und welche langfristigen Folgen das für Meinungsfreiheit, staatliche Aufsicht und digitale Souveränität haben kann.
04 Sicherheitspolitische Strategie 2026: M2 bis M4 und ergänzende Massnahmen
Die Verbindung zwischen KomPG und Sicherheitspolitik ist nicht mehr nur eine Interpretation. In der am 18. September 2026 verabschiedeten Sicherheitspolitischen Strategie 2026 wird das geplante KomPG ausdrücklich als Instrument genannt, das über Transparenzberichte und Risikobewertungen einen Beitrag zur Einordnung von Beeinflussungsaktivitäten und Desinformation leisten kann.5
Der Bundesrat verfolgt darin einen deutlich erweiterten Sicherheitsbegriff: Neben militärischen Gefahren werden Cyberangriffe, Sabotage, Spionage und insbesondere Beeinflussungsaktivitäten und Desinformation als hybride Bedrohungen behandelt. Die Strategie umfasst 10 Ziele und 46 Massnahmen; ihre Umsetzung hat bereits begonnen. Für die Meinungs- und Informationsfreiheit sind vor allem die Massnahmen M2 bis M4 sowie drei ergänzende Vorhaben relevant.
M2 Beeinflussungsaktivitäten und Desinformation bekämpfen
- Was der Bund vorsieht
- Institutionalisierte interdepartementale Arbeitsgruppe, laufende präventive und reaktive Massnahmen, Einbezug von Kantonen und Wissenschaft, verstärkter internationaler Austausch.
- Verbindung zum KomPG
- Das KomPG schafft parallel Transparenz-, Melde- und Risikobewertungsstrukturen bei grossen Plattformen.
Kritische Fragestellung: Wo endet die legitime Abwehr ausländischer Manipulation, und wo beginnt die staatliche Beobachtung des politischen Informationsraums?
Ergänzend Nachrichtendienst
- Was der Bund vorsieht
- Der Bundesrat unterstützt eine ausdrückliche neue Aufgabe im Nachrichtendienstgesetz, damit der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Bedrohungen durch Beeinflussungsaktivitäten früh erkennen und verhindern kann.
- Verbindung zum KomPG
- Nicht Bestandteil des KomPG, aber Teil desselben sicherheitspolitischen Umfelds.
Kritische Fragestellung: Wie eng wird «Beeinflussung» definiert — und wie wird die legitime politische Meinungsäusserung geschützt?
M3 Information und Sensibilisierung
- Was der Bund vorsieht
- Der Bund informiert Öffentlichkeit und Behörden über Desinformation; Prävention und Resilienz sollen gestärkt werden.
- Verbindung zum KomPG
- Die Strategie nennt das KomPG ausdrücklich: Transparenzberichte und Risikobewertungen können zur Einordnung solcher Aktivitäten beitragen.
Kritische Fragestellung: Wer definiert das Risiko — und nach welchen Kriterien?
Ergänzend Bildungsbereich
- Was der Bund vorsieht
- Handlungsfelder für den kritischen Umgang mit Informationen und die Erkennung von Desinformation werden entwickelt.
- Verbindung zum KomPG
- Keine unmittelbare Plattformregulierung, aber Teil der Informationsstrategie.
Kritische Fragestellung: Staatliche Medienkompetenz — oder staatlich mitgeprägter Deutungsrahmen?
M4 Kommunikation des Bundes
- Was der Bund vorsieht
- Der Bund soll regelmässig, rechtzeitig und möglichst direkt über verschiedene Kanäle informieren.
- Verbindung zum KomPG
- Ergänzt die Plattform- und Informationspolitik.
Kritische Fragestellung: Besteht genügend Raum für konkurrierende gesellschaftliche Interpretationen?
Ergänzend Sicherheitspolitische Bildung
- Was der Bund vorsieht
- Ein Lehrmittel zur Schweizer Sicherheitspolitik wird periodisch aktualisiert.
- Verbindung zum KomPG
- Ergänzt die Sensibilisierungs- und Informationsmassnahmen.
Kritische Fragestellung: Wie werden Pluralität und politische Ausgewogenheit gewährleistet?
Besonders aufschlussreich: Der Bund stellt die Verbindung selbst her. In M3 findet sich die Aussage, Bestimmungen des geplanten KomPG — insbesondere Transparenzberichte und Risikobewertungen — könnten indirekt dazu beitragen, Beeinflussungsaktivitäten besser einzuordnen. Damit ist die Linie von der Sicherheitspolitik über die Desinformation bis zur Plattformregulierung im Text selbst gezogen.
05 Eine neue Informationsarchitektur des Bundes
Führt man die einzelnen Entwicklungen zusammen, ergibt sich ein Bild in sechs Schritten:
Abbildung · 1
Die Informationsarchitektur des Bundes in sechs Schritten
- 01 Erkennen Der Bund baut sein Lageverständnis aus. Verschiedene Teillagebilder sollen zusammengeführt und eine elektronische Lagedarstellung weiterentwickelt werden.
- 02 Analysieren Eine institutionalisierte interdepartementale Arbeitsgruppe befasst sich mit Beeinflussungsaktivitäten und Desinformation; der Austausch zwischen Bund und Wissenschaft wird institutionalisiert.
- 03 Nachrichtendienstlich erfassen Der Bundesrat unterstützt eine Erweiterung des Nachrichtendienstgesetzes, damit der NDB Bedrohungen durch Beeinflussungsaktivitäten ausdrücklich früh erkennen und verhindern kann.
- 04 Plattformen regulieren Das KomPG soll Transparenzberichte, Risikobewertungen, Melde- und Beschwerdemechanismen sowie weitere Pflichten für grosse Plattformen schaffen. Die Strategie ordnet Teile davon ausdrücklich der Desinformationsproblematik zu.
- 05 Bevölkerung sensibilisieren Der Bund will Öffentlichkeit und Behörden regelmässig über Beeinflussung und Desinformation informieren.
- 06 Bildung einbeziehen Die Strategie sieht Handlungsfelder zu Prävention und Resilienz im Bildungsbereich vor. Das sicherheitspolitische Lehrmittel wird periodisch aktualisiert; das Staatssekretariat für Sicherheitspolitik (SEPOS) und die PH Luzern haben im Juli 2026 eine Neuauflage von «Wie sicher sind wir?» veröffentlicht.
In der Zusammenschau ergibt das eine wesentlich umfassendere Entwicklung als ein isoliertes «Social-Media-Gesetz». Hier ist allerdings eine Grenze zu ziehen: Das SEPOS definiert den sicherheitspolitischen Fokus ausdrücklich enger. Der Bund erklärt, er befasse sich bei Beeinflussungsaktivitäten mit staatlichen, insbesondere ausländischen Aktivitäten, die manipulativ auf die Schweiz einwirken; offene und legitime Interessenvertretung wird davon ausdrücklich unterschieden, und als Ziel nennt er den Schutz der freien Meinungsbildung.6
Wer bestimmt künftig, wann eine Information nicht mehr legitimer Bestandteil der politischen Auseinandersetzung ist, sondern als Desinformation, Propaganda oder sicherheitspolitisch relevante Beeinflussung eingeordnet wird?
Das ist keine theoretische Frage, denn diese Einordnung wird künftig institutionell stärker organisiert.
06 Fünf Fragen vor dem Entscheid
Die Strategie verfolgt zwei Ziele gleichzeitig: Meinungsfreiheit und demokratische Prozesse sollen vor ausländischer Manipulation geschützt werden — und zugleich baut der Staat Analyse-, Koordinations-, Informations-, Bildungs- und teilweise nachrichtendienstliche Instrumente im Informationsraum aus. Beides kann miteinander vereinbar sein. Gerade in einer direkten Demokratie braucht es dafür aber starke rechtsstaatliche Sicherungen, damit aus der Abwehr von Manipulation nicht unbeabsichtigt eine staatliche Bewertung zulässiger politischer Auffassungen wird.
- 01 Wie wird «Desinformation» rechtlich von einer falschen, einer kontroversen oder einer Minderheitsmeinung abgegrenzt?
- 02 Wer entscheidet darüber — Verwaltung, Nachrichtendienst, Plattform, Wissenschaft oder Gericht?
- 03 Welche Rechtsmittel hat eine betroffene Person oder Organisation?
- 04 Wie wird verhindert, dass Plattformen aus Angst vor Sanktionen vorsorglich zu viel löschen («Overblocking»)?
- 05 Wie wird sichergestellt, dass staatliche Bildungs- und Informationsangebote unterschiedliche legitime politische Perspektiven abbilden?
Der Zeitplan
Die Strategie enthält einen konkreten Fahrplan: Der Austausch zwischen Bund und Wissenschaft zu Desinformation soll bis Ende 2026 institutionalisiert sein, die Umsetzung des Desinformationsberichts läuft bereits, und die Botschaft zum KomPG soll bis Mitte 2027 vorliegen. Parallel befindet sich die Revision des Nachrichtendienstgesetzes in parlamentarischer Beratung. Der nächste wichtige Termin ist der Entscheid des Bundesrates über das Vernehmlassungsergebnis bis Ende 2026. Dann lässt sich erstmals feststellen, welche der umstrittenen Punkte er streicht, abschwächt oder ausbaut.
Das erklärte Ziel — der Schutz der freien Meinungsbildung vor ausländischer Manipulation — ist legitim. Für eine direkte Demokratie stellt sich jedoch die zentrale Frage, wie verhindert wird, dass die Grenze zwischen der Abwehr gezielter ausländischer Einflussnahme und der staatlichen Bewertung kontroverser politischer Inhalte zunehmend unscharf wird.
07 — Quellen und Belege
Worauf sich die Aussagen dieser Ausgabe stützen
Die Ziffern im Text verweisen auf dieses Verzeichnis. Stand der Angaben: 10. Oktober 2026 — seit der Redaktion am 26. September hat der Bundesrat weder zum KomPG noch zur Revision des Nachrichtendienstgesetzes neue Beschlüsse gefasst.
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[1] SVP: Vernehmlassungsantwort zum KomPG
Die SVP lehnt den Vorentwurf ab und warnt ausdrücklich vor Overblocking, staatlicher Einflussnahme auf den Meinungskorridor, weitgehenden BAKOM-Kompetenzen und möglichen Netzsperren.
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[2] AlgorithmWatch Schweiz: Stellungnahme zum KomPG
AlgorithmWatch Schweiz begrüsst den Entwurf als Instrument zum Schutz von Grundrechten und Meinungsfreiheit und verlangt teilweise weitergehende Regeln, etwa für KI-Systeme.
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[3] Economiesuisse: Stellungnahme zum KomPG
Der Wirtschaftsdachverband unterstützt die Zielsetzung grundsätzlich, hält den Entwurf aber an verschiedenen Stellen für überschiessend — kritisiert werden insbesondere Befugnisse des BAKOM, mögliche Netzsperren und Bussen.
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[4] UVEK: Mitteilung zum Stand der Arbeiten
Das UVEK bestätigt am 9. September 2026, dass der Bund das Gesetz derzeit erarbeitet.
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[5] SEPOS: Sicherheitspolitische Strategie 2026
Die am 18. September 2026 verabschiedete Strategie umfasst 10 Ziele und 46 Massnahmen; sie nennt das KomPG ausdrücklich als Beitrag zur Einordnung von Beeinflussungsaktivitäten.
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[6] SEPOS: Beeinflussungsaktivitäten und Desinformation
Der Bund erklärt, er befasse sich mit staatlichen, insbesondere ausländischen Aktivitäten, die manipulativ auf die Schweiz einwirken; offene und legitime Interessenvertretung wird davon ausdrücklich unterschieden.
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Mit besten Grüssen
Peter Ruckstuhl
Peter Ruckstuhl, Langenthal — 10. Oktober 2026
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