Quo vadis Schweiz
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Bulletin Nr. 2

Jacques Baud — vom Schweizer Nachrichtendienst auf die Sanktionsliste der EU

Ist die Meinungsfreiheit vorerst nur in der EU eine Farce?

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Jacques Baud ist kein gewöhnlicher politischer Buchautor. Er war Schweizer Berufsoffizier, Oberst im Generalstab und Nachrichtendienstoffizier und arbeitete in unterschiedlichen Funktionen für die Schweiz sowie für internationale Organisationen. Heute gehört er zu jenen Analysten, deren Einschätzungen zum Ukrainekrieg teilweise deutlich von den in westlichen Regierungen und Medien vorherrschenden Interpretationen abweichen.

Seit Dezember 2025 hat diese Kontroverse eine neue Dimension: Die Europäische Union setzte Baud auf ihre Sanktionsliste. Die EU wirft ihm vor, als «Sprachrohr prorussischer Propaganda» zu wirken und sich an «Informationsmanipulation» zu beteiligen. Im Sanktionsbeschluss werden keine strafrechtlich relevanten Handlungen Bauds genannt.

Wo endet die legitime Bekämpfung ausländischer Einflussnahme — und wo beginnt die Sanktionierung einer politisch unerwünschten Meinung?

01 Beruflicher Werdegang von Jacques Baud

Bauds beruflicher Hintergrund verdient Aufmerksamkeit, gerade weil er häufig lediglich als «prorussischer Analyst» bezeichnet wird. Er verfügt über mehr als vier Jahrzehnte Erfahrung in strategischer Aufklärung, Sicherheitspolitik, Friedensmissionen und Rüstungskontrolle. Seine beruflichen Stationen umfassen den strategischen Nachrichtendienst der Schweiz, den Spezialstab Terrorismusbekämpfung, die schweizerische Rüstungsbeschaffung, das EDA sowie Tätigkeiten für UNO, NATO und internationale Friedensmissionen.

Von 1983 bis 1990 war Baud Intelligence Officer beim strategischen Nachrichtendienst der Schweiz und zeitweise Leiter einer Intelligence Cell im Spezialstab Terrorismusbekämpfung. Später arbeitete er unter anderem in der Rüstungsbeschaffung. Es folgten internationale Einsätze: als militärischer Berater des UNHCR in der damaligen Zaire- beziehungsweise Grosse-Seen-Region, beim UN Mine Action Service sowie später in verschiedenen Funktionen im Bereich der Friedenssicherung.

Besonders hervorzuheben sind seine Funktionen als Head Policy & Doctrine beim UN Department of Peacekeeping Operations, als Leiter eines Joint Mission Analysis Center der UN-Mission im Sudan und seine Tätigkeit im Bereich Kleinwaffen und Rüstungskontrolle bei der NATO. Seine Ausbildung absolvierte Baud unter anderem an der Universität Genf und am Graduate Institute of International and Development Studies in Genf. Seine Arbeitsschwerpunkte umfassen Nachrichtendienste, Militärdoktrin, internationale Sicherheit, Friedensmissionen, Terrorismusbekämpfung und geopolitische Analyse.

Das ist für die Beurteilung seiner heutigen Tätigkeit von Bedeutung: Man muss Bauds Schlussfolgerungen keineswegs teilen. Aber seine Analysen stammen nicht von jemandem ohne berufliche Erfahrung in diesen Bereichen.

02 Was zeichnet Jacques Baud als Analyst aus?

Baud versucht internationale Konflikte aus der Perspektive eines ehemaligen Nachrichtendienstlers zu betrachten. Charakteristisch ist dabei sein Anspruch, Ereignisse nicht erst dort beginnen zu lassen, wo sie in der öffentlichen Wahrnehmung zum grossen Konflikt werden, sondern Vorgeschichte, Interessen, militärische Lage und Entscheidungen sämtlicher Konfliktparteien einzubeziehen.

Das wird besonders an seiner Analyse des Ukrainekrieges sichtbar. Baud setzt bei dessen Ursachen nicht erst im Februar 2022 an, sondern betrachtet die Entwicklung seit 2014. Genau dieser Ansatz und einige seiner daraus gezogenen Schlussfolgerungen stehen im Widerspruch zur vorherrschenden westlichen Interpretation.

Bemerkenswert ist deshalb die Einschätzung des emeritierten Salzburger Völkerrechtsprofessors Michael Geistlinger. Geistlinger widerspricht Baud beispielsweise bei dessen Interpretation der «Responsibility to Protect». Gleichzeitig hält er andere Elemente seiner Analyse für diskussionswürdig und betont, dass bei der Beurteilung des Konfliktes tatsächlich bereits 2014 angesetzt werden müsse.

Darf eine fachlich begründete Minderheitsposition, über die Völkerrechtler und Sicherheitsexperten streiten können, durch wirtschaftliche und persönliche Sanktionen beantwortet werden?

Seine Bücher

Baud hat zahlreiche Bücher über Nachrichtendienste, asymmetrische Kriegführung, Terrorismus und internationale Konflikte veröffentlicht. Ein Auszug daraus:

  • Operation Z
  • Ukraine Between War & Peace
  • Covert Wars in Ukraine
  • Paix en Ukraine
  • Die Niederlage des Siegers
  • Wars against Iran (jüngstes Werk)

Seine Publikationen dokumentieren, dass Baud seine Positionen ausführlich begründet und öffentlich zur Diskussion stellt.

03 Aus heiterem Himmel: Jacques Baud landet auf der EU-Sanktionsliste

Mitte Dezember 2025 erfolgte der einschneidende Schritt. Die Europäische Union setzte Jacques Baud auf ihre Russland-Sanktionsliste. Als Begründung wird ihm vorgeworfen, als Sprecher prorussischer Propaganda aufzutreten. Die Konsequenzen waren einschneidend: Vermögenswerte wurden eingefroren, seine Bewegungsfreiheit innerhalb der EU wurde beschränkt, und Dritten wurde untersagt, ihm wirtschaftliche Mittel zur Verfügung zu stellen.

Genau hier liegt der rechtsstaatlich interessante Kern der Causa Baud. Nach Darstellung seines Schweizer Rechtsanwalts Valentin Landmann wurde Baud nicht wegen einer Straftat sanktioniert. Landmann kritisiert vielmehr, dass die Sanktionierung an politische Äusserungen beziehungsweise Analysen anknüpfe.

Baud kündigte seinerseits an, gegen die Sanktionen vorzugehen und den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Er argumentiert, er habe keine Straftat begangen und vor der Sanktionierung keine Gelegenheit erhalten, sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen.

Damit geht die Bedeutung des Falles weit über Jacques Baud hinaus. Sanktionen waren ursprünglich vor allem Instrumente gegen Staaten, Organisationen, Terrorismusfinanzierung oder Personen, denen eine konkrete Unterstützung sanktionierter Aktivitäten zugerechnet wurde. Wenn ein solches Instrument auf die öffentliche Tätigkeit eines Analysten angewandt wird, stellt sich eine neue Frage:

Kann eine demokratische Rechtsordnung eine Person wirtschaftlich vollständig handlungsunfähig machen, weil ihre öffentlich vertretenen Analysen als Desinformation oder Propaganda eingestuft werden — ohne zuvor ein ordentliches gerichtliches Verfahren durchzuführen?

04 Und was tat Bundesbern?

Die NZZ-Recherche zeichnet ein bemerkenswertes Bild: Demnach wusste die Schweizer Mission in Brüssel bereits am 12. Dezember 2025 vom bevorstehenden Sanktionsentscheid. Baud sei jedoch nicht informiert worden. Trotz seines Hilfegesuchs habe während zehn Tagen kein entsprechender Kontakt stattgefunden. Das EDA bestätigte, dass die EU die Schweiz vor ihrem Entscheid nicht formell konsultiert hatte.

Später erklärte das EDA gegenüber SRF, es habe Baud kontaktiert, Unterstützung «im Rahmen des Möglichen» angeboten und bei den EU-Behörden Informationen über Hintergründe und Konsequenzen des Entscheids verlangt. Baud wiederum erklärte, er habe lediglich Links zu den EU-Verfahren erhalten und keine Information darüber, was die Schweiz konkret für ihn unternehme.

Der Fall gelangte schliesslich ins Bundesparlament. Die Nationalräte Jean-Luc Addor und Franz Grüter griffen ihn auf. Grüter kritisierte insbesondere, dass den Betroffenen vor der Sanktionierung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Welche Schutzpflicht hat die Eidgenossenschaft gegenüber einem Schweizer Staatsbürger, wenn eine supranationale Organisation massive persönliche und wirtschaftliche Sanktionen gegen ihn verhängt, ohne dass ihm eine Straftat vorgeworfen oder zuvor rechtliches Gehör gewährt wurde?

05 Pressestimmen — zwischen Kritik, Distanzierung und grundsätzlicher Sorge

Gerade die unterschiedlichen Reaktionen der Schweizer Medien sind aufschlussreich.

  1. Neue Zürcher Zeitung

    Die NZZ behandelte den Fall kritisch und stellte insbesondere Fragen zum Verhalten der Schweizer Behörden. Der Artikel von Katharina Fontana vom 22. Dezember 2025 fasst mit der Feststellung zusammen, dass der Fall Fragen zur Meinungsfreiheit, zur rechtsstaatlichen Absicherung des Sanktionsregimes und zur Schutzfunktion der Schweiz gegenüber ihren Bürgern aufwerfe.

  2. SRF

    SRF stellte ebenfalls die Frage nach der Meinungsfreiheit. Der Basler Staatsrechtsprofessor Markus Schefer wird dort mit der grundsätzlichen Feststellung zitiert, Behörden dürften Meinungen nicht allein deshalb beschränken, weil ihnen diese nicht passten. Ob die rechtlichen Voraussetzungen im konkreten Fall Baud erfüllt seien, müssten letztlich Gerichte entscheiden.

  3. Weltwoche

    Deutlich schärfer reagierte die Weltwoche. Philipp Gut interpretierte den Vorgang als grundsätzliche Bedrohung der Meinungsäusserungsfreiheit und kritisierte zugleich die Reaktion schweizerischer Behörden.

06 Jacques Baud auf dem Bundesplatz: «Behalten wir unsere Neutralität»

Am 29. August 2026 wurde Jacques Baud an einer Kundgebung auf dem Bundesplatz live zugeschaltet. Persönlich vor Ort sein konnte er nicht: Nach seiner eigenen Darstellung kann er Belgien aufgrund der gegen ihn verhängten EU-Sanktionen nicht verlassen. Seine Ansprache erreichte den Platz deshalb per Live-Übertragung — und sie geriet zu einem der bewegendsten Momente der Veranstaltung.

Zunächst schilderte er seine persönliche Situation. Er erklärte, keinen freien Zugriff auf seine Konten zu haben und zeitweise auf Unterstützung von Freunden angewiesen gewesen zu sein. Gleichzeitig betonte er, weder in Belgien noch anderswo in der EU wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein. Dann wechselte Baud bewusst von seinem persönlichen Fall zu einem wesentlich grundsätzlicheren Thema: der schweizerischen Neutralität.

Für Baud beruht die internationale Bedeutung der kleinen Schweiz nicht primär auf ihrer wirtschaftlichen Stärke. Sie beruhe auf Glaubwürdigkeit und Vertrauen. Seine Erfahrungen bei internationalen Einsätzen hätten ihm gezeigt, welche Bedeutung die Schweizer Flagge bei der Herstellung von Gesprächsbereitschaft besitzen könne. Neutralität funktioniere deshalb nur, wenn sie vorhersehbar sei.

Baud erinnert dabei an die historische Funktion der schweizerischen Neutralität. Sie sei nicht geschaffen worden, damit sich die Schweiz bequem aus Konflikten heraushalten könne. Ihre Funktion bestehe vielmehr darin, zur europäischen Sicherheit und zur Lösung von Konflikten beizutragen.

Vom Vorbild zum Schüler des Roten Kreuzes

Baud verweist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz. Das IKRK könne seine humanitäre Tätigkeit gerade deshalb ausüben, weil es eine strikte Neutralität wahre. Dann formuliert er eine bemerkenswerte historische Umkehrung:

Das IKRK orientierte sich einst an der schweizerischen Neutralität — heute sollte sich die Schweiz an der Neutralität des IKRK orientieren.

Dieser Satz bringt Bauds gesamtes Neutralitätsverständnis auf einen Punkt. Neutralität bedeutet für ihn nicht Passivität. Gerade weil das Rote Kreuz keine Konfliktpartei bevorzugt, kann es mit allen sprechen. Und genau diese Funktion schreibt Baud auch der Schweiz zu.

Er erinnert daran, dass während des Kalten Krieges wichtige Begegnungen zwischen Ost und West in der Schweiz stattfinden konnten. Auch die Analysen des schweizerischen Nachrichtendienstes seien nach seiner Erinnerung von westlichen Partnerdiensten gerade deshalb geschätzt worden, weil sie unabhängig gewesen seien und einen anderen Blickwinkel eröffnet hätten.

Baud sieht heute eine gegenteilige Entwicklung: Internationale Beziehungen würden zunehmend in ein binäres Freund-Feind-Schema gepresst. Verurteilen trete an die Stelle von Vermitteln. Gerade hier könne die Schweiz eine andere Aufgabe wahrnehmen. Die Schweiz müsse nicht noch einen weiteren Graben ausheben. Ihre Aufgabe sei es, Brücken zu bauen.

07 Die Causa Baud ist grösser als Jacques Baud

Man kann Jacques Bauds Interpretation Russlands, der Ukraine oder der internationalen Politik zustimmen oder ihr entschieden widersprechen. Das ist Bestandteil einer offenen politischen und wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Die entscheidende Frage der Causa Baud beginnt jedoch dort, wo diese Auseinandersetzung verlassen wird.

Ein Schweizer Staatsbürger mit jahrzehntelanger Tätigkeit in Nachrichtendienst, Armee und internationalen Organisationen wird aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit mit schwerwiegenden wirtschaftlichen und persönlichen Sanktionen belegt. Über seine Analysen kann gestritten werden. Über ihre Fehler ebenfalls. Aber ebenso muss darüber gestritten werden dürfen, ob eine politische Sanktionierung ohne vorgängiges gerichtliches Verfahren mit jenem Verständnis von Rechtsstaat und Meinungsfreiheit vereinbar ist, das Europa für sich beansprucht.

Was ist die Staatsbürgerschaft wert, wenn ein Schweizer Bürger im Ausland aufgrund seiner Meinungsäusserungen mit existenziellen Sanktionen belegt wird — und sein eigener Staat sich auf eine weitgehend beobachtende Rolle beschränkt?

Bauds Rede vom 29. August 2026 verbindet seinen persönlichen Fall schliesslich mit einer noch grösseren Frage. Vielleicht geht es bei der Neutralität nicht darum, zwischen Ost und West die richtige Seite zu wählen.

Vielleicht besteht die spezifisch schweizerische Aufgabe gerade darin, nicht Teil dieser binären Logik zu werden — damit jemand übrig bleibt, der noch mit beiden Seiten sprechen kann.

Anhang

Meinungsfreiheit in der Schweiz und in der EU — ein Vergleich

In der Schweiz ist die Meinungs- und Informationsfreiheit ausdrücklich in Art. 16 der Bundesverfassung verankert. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten sowie Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu empfangen, zu beschaffen und weiterzugeben. Zusätzlich garantiert Art. 17 BV die Medienfreiheit und verbietet ausdrücklich die Zensur.

Auch die Europäische Union verfügt über einen sehr weitgehenden grundrechtlichen Schutz. Art. 11 der EU-Grundrechtecharta garantiert jeder Person das Recht auf freie Meinungsäusserung sowie die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und unabhängig von Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Darüber hinaus verpflichtet die Charta die Union zur Achtung der Freiheit und Pluralität der Medien.

Bemerkenswert ist dabei, dass sich die EU-Grundrechtecharta ausdrücklich an der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) orientiert — dem Menschenrechtsvertrag des Europarats, über dessen Einhaltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg wacht. Art. 52 Abs. 3 der Charta bestimmt, dass Rechte, die einem Recht der EMRK entsprechen, grundsätzlich dieselbe Bedeutung und Tragweite haben sollen. Für die Meinungsfreiheit ist dies Art. 10 EMRK. Die Schweiz ist ebenfalls Vertragsstaat der EMRK. Damit besteht im Kern ein gemeinsamer europäischer Mindeststandard: Meinungen dürfen auch dann geschützt sein, wenn sie unbequem, provozierend oder politisch unerwünscht sind. Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen, einem legitimen Zweck dienlich und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.

Meinungsfreiheit in der Schweiz und in der Europäischen Union im Vergleich
Merkmal Schweiz Europäische Union
Zentrale Grundlage Art. 16 BV Art. 11 EU-Grundrechtecharta
Informationsfreiheit ausdrücklich geschützt ausdrücklich geschützt
Medienfreiheit Art. 17 BV, Zensurverbot Art. 11 Abs. 2 — Medienfreiheit und Pluralität
Voraussetzungen für Einschränkungen Art. 36 BV Art. 52 EU-Charta
Gesetzliche Grundlage erforderlich ja ja
Verhältnismässigkeit ja ja
Wesensgehalt geschützt ja ja
EMRK als zusätzlicher Schutz Art. 10 EMRK Art. 11 Charta orientiert sich an Art. 10 EMRK
Gerichtliche Kontrolle Schweizer Gerichte, letztlich das Bundesgericht; zusätzlich der EGMR nationale Gerichte und Gerichte der EU; für Mitgliedstaaten zusätzlich der EGMR

Abkürzungen

BV
— Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Charta
— Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
EMRK
— Europäische Menschenrechtskonvention: der Menschenrechtsvertrag des Europarats, dem sowohl die Schweiz als auch sämtliche EU-Staaten angehören.
EGMR
— Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, der über die Einhaltung der EMRK wacht.

Ein wichtiger struktureller Unterschied

In der Schweiz richtet sich die Bundesverfassung unmittelbar an die schweizerischen staatlichen Behörden. Die EU-Grundrechtecharta bindet dagegen die Organe und Institutionen der Europäischen Union sowie die Mitgliedstaaten grundsätzlich dann, wenn diese EU-Recht durchführen. Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs ergibt sich aus Art. 51 der Charta.

Gerade für die Causa Baud ist dieser Unterschied bedeutsam, denn hier handelt es sich nicht primär um eine Massnahme eines einzelnen EU-Mitgliedstaates, sondern um einen Rechtsakt der Europäischen Union selbst. Deshalb ist die EU-Grundrechtecharta unmittelbar relevant.

Das besondere Problem von Sanktionen gegen Einzelpersonen

Bei personenbezogenen EU-Sanktionen besteht grundsätzlich gerichtlicher Rechtsschutz. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ausdrücklich festgehalten, dass auch restriktive Massnahmen gegen natürliche oder juristische Personen einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen müssen. Das ist wichtig, weil man im Fall Baud zwei Ebenen auseinanderhalten muss:

  1. 01

    Darf die EU grundsätzlich personenbezogene Sanktionen verhängen? — Ja, dafür existieren Rechtsgrundlagen.

  2. 02

    Darf eine solche Sanktion wesentlich auf öffentlichen Äusserungen oder Analysen beruhen, ohne dass diese strafbar sind — und darf sie derart schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben?

Genau hier kollidieren Sanktionsrecht und Meinungsfreiheit. Die EU selbst erkennt ausdrücklich an, dass Art. 11 der Charta auch das Recht schützt, Meinungen zu vertreten und Informationen ohne behördliche Einmischung weiterzugeben. Jede Einschränkung muss gesetzlich bestimmt, notwendig und verhältnismässig sein.

Der entscheidende Punkt für die Causa Baud

Was bedeutet ein weitreichend garantiertes Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn eine Person wegen öffentlich vertretener politischer oder geopolitischer Auffassungen mit Vermögenssperren, Reisebeschränkungen und wirtschaftlichen Verboten belegt werden kann, ohne dass ihr eine Straftat zur Last gelegt wird?

Denn die Frage ist nicht nur, ob Jacques Baud recht hat. Sie lautet vielmehr, ob eine Demokratie abweichende und möglicherweise auch falsche Analysen durch Argument, Widerspruch und öffentliche Debatte beantworten sollte — oder durch staatliche beziehungsweise supranationale Sanktionen.

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